Keine Verlngerung der Betreibungsferien
Mit Beschluss vom 31. März 2010 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sowie weiterer damit zusammenhängender Erlasse auf den 01. Januar 2011 festgelegt. Gemeinsam mit dem Inkraftreten der ZPO wurden bekanntlich auch verschiedene Bestimmungen des SchKG angepasst; diese werden mit der ZPO in Kraft treten.
Ausdrücklich nicht in Kraft gesetzt hat der Bundesrat die zugleich mit der ZPO beschlossene Revision von Art. 56 SchKG. Dies, nachdem von verschiedener Seite her dargelegt wurde, dass die vorgesehene Verlängerung der Betreibungsferien im Sommer von zwei auf vier Wochen zu schwerwiegenden Vollzugsproblemen führen würde. Es bleibt damit auch für die Zeit nach dem 01. Januar 2011 bei der geltenden Regelung, d.h. es gelten weiterhin die Betreibungsferien vom 15. bis zum 31. Juli.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der ZPO werden zudem einzelne Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) überarbeitet werden. Es geht unter anderem um die Regelung der Gebühren für die Benutzung des eSchKG-Verbundes sowie um eine gewisse Vereinheitlichung beim Betreibungsaauszug. Es soll in der Verordnung ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nach geltendem Recht gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden unentgeltlich Auskunft zu erteilen ist, sofern dies vom Bundesrecht so vorgesehen wird. Diese Revision ist zurzeit in Vorbereitung und wird vom Bundesrat voraussichtlich im Juni 2010 verabschiedet werden.
 

FAQ

Frage:
Was ist das Retentionsrecht?
Antwort:
Miet- und Pachtzinsforderungen werden blicherweise auf dem Wege der Betreibung auf Pfndung oder Konkurs eingetrieben. Bei der Vermietung bzw. Verpachtung von Geschftsrumen hat der Vermieter bzw. Verpchter an den sich in den betreffenden Rumen befindlichen beweglichen Sachen, die zur Einrichtung oder Benutzung gehren, ein Retentionsrecht zur Sicherung der Zinsen fr eine bestimmte Zeitspanne (Art. 268 ff. und Art. 299c OR). In der Praxis findet das Retentionsrecht vor allem in Bezug auf Bromobiliar und Maschinen (in Bros, Werksttten oder Fabriken) Anwendung.
Ebenfalls steht der Stockwerkeigentmergemeinschaft an den in den Rumen eines Stockwerkeigentmers vorhandenen beweglichen Sachen, welche der Einrichtung oder Benutzung dienen, ein Retentionsrecht zu fr die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen.
Bei einem Faustpfand- oder einem gewhnlichen Retentionsrecht hat der Glubiger die gepfndete bzw. retinierte Sache in seinem Besitz (Art. 884 Abs. 1 und 3, Art. 895 Abs. 1 ZGB). Somit bedarf es keiner besonderen Sicherung, wenn er diese Gegenstnde in einer Betreibung auf Pfandverwertung verwerten lassen will. Im Gegensatz dazu hat der Vermieter oder Verpchter von Geschftsrumen bzw. die Stockwerkeigentmergemeinschaft im allgemeinen keinen direkten Zugriff zu den in diesen Rumen befindlichen beweglichen Sachen. Durch die Retention soll ihm/ihr eine Sicherungsmglichkeit gegeben werden.

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