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Persnliches Erscheinen (2 Leser) (2) Gäste
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THEMA: Persnliches Erscheinen
#658
Persnliches Erscheinen vor 1 Monat, 3 Wochen  
Mit der Vorladung wird ein Merkblatt mitgeschickt. Dort steht u.a. 142 ZPO 1 Die Parteien haben zu den Verhalndlungen vor dem Friedensrichter presnlich zu erscheinen.
Was heisst das? Wenn ich einen Mitarbeiter, den Geschftsleiter, (eines n.b. nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmens (Aargauer Rundschau)) beklage, darf dann der ausserkantonale Firmeninhaber stellvertretend erscheinen? Darf er auch hhere Prozesskosten geltend machen (hhere Funktion, weiterer Weg, mehr Zeitaufwand).
Die Verhandlung hat in Aarau stattgefunden.

(Ich finde die ZPO ist sehr stark in Fachsprache geschrieben, gerade fr die Parteien vor den Friedensrichter mssten mindestens eine Wegleitung in verstndlicher Sprache vorhanden sein.)

Besten Dank
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Beiträge: 4

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#659
Aw: Persnliches Erscheinen vor 1 Monat, 3 Wochen  
Guten Tag

Folgende Antwort wurde mir von einem amtierenden Friedensrichter geliefert:

Eine Firma bzw. Unternehmen kann sich durch den Geschftsfhrer, Inhaber oder geschftsfhrendes Organ vertreten lassen (142 ZPO).

Wenn jedoch eine natrliche Person beklagte Partei ist, muss diese Person persnlich erscheinen. Es gibt nur gewissen Vertretungsmglichkeiten, die dem Friedensrichter im Vorfeld mitgeteilt werden mssen und von diesem bzw. dem Klger mitgeteilt worden ist.

Prozesskosten knnen von den Parteien immer geltend gemacht werden, ob diese aber in der Verhandlung anerkannt werden; ist eine andere Sache. Hier gilt das Ermessen des Friedensrichters und schliesslich auch den Parteien.

MfG
S. Senger
Silvio Senger (Moderator)
Moderator
Beiträge: 113

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Frage:
Wie kann eine Retention veranlasst werden?
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Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses: Will der Vermieter oder Verpchter bzw. die Stockwerkeigentmergemeinschaft vom Retentionsrecht Gebrauch machen, so muss er/sie beim Betreibungsamt am Ort der vermieteten Sache bzw. des Stockwerkeigentums ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses stellen. Er/sie hat dies vor oder allenfalls mit dem Betreibungsbegehren zu tun. Da das Betreibungsamt danach einen Zahlungsbefehl auf Pfandverwertung und nicht auf Pfndung oder Konkurs ausstellen muss, kann der Glubiger das Retentionsbegehren nicht erst nach der angehobenen Betreibung stellen.

Das entsprechende Formular
finden sie hier.

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