Willkommen bei den Betreibungsmtern des Kantons AG
Was wird Ihnen geboten:
- Informationen: Neuigkeiten rund um das Thema Geld/Schulden/Schuldbetreibung , Öffentliches Forum , Weblinks , ein ausführliches FAQ (häufig gestellte Fragen), Amtsverzeichnis (kantonal), Betreibungskosten , Merkblätter etc.
- Formulare: Betreibungsbegehren, Fortsetzungsbegehren, Verwertungsbegehren etc. finden Sie hier .
- Versteigerungen: Einen Auszug der kantonalen Zwangsversteigerungen finden Sie hier.



 
SOS Schulden - anonym und kostenlos
Beratungs-Hotline 0800 708 708 (gratis!)
Öffnungszeiten: Mo. – Do. 10.00 – 13.00

Fachleute der Caritas-Schuldenberatung und anderer Fachstellen beantworten rechtliche Fragen, beraten Sie im Umgang mit Gläubigern und Inkassobüros und vermitteln Ihnen bei Bedarf eine weiterführende persönliche Beratung. Die Beratungen finden in der Sprache Ihres Wohnorts statt.
 
Finanzielle Krise - was tun?
Die Schuldenberatung Aargau-Solothurn bietet regelmässig Informationsveranstaltungen mit dem Thema "Finanzielle Krise - was tun?" an. Inhalt der Veranstaltung ist es, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schuldensanierung, Informationen zur Klärung der finanziellen Situation, Orientierung über den Privatkonkurs und das Leben mit Schulden und Betreibungen aufzuzeigen.

 Download Flyer Infoveranstaltung (Version 2011)
 Download aktueller Flyer der Schuldenberatung Aargau-Solothurn
 
Jahresstatistik Kanton Aargau 2010
Die Jahresstatistik der Betreibungen pro Bezirk im Kanton Aargau 2010 liegt vor.

 Statistik der Betreibungen im Kanton Aargau 2010
 
Neue Richtlinien des Existenzminimums ab 01.01.2010
Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat am 1. Juli 2009 neue Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erlassen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts des Kantons Aargau setzt diese Richtlinien nun in einer leicht abgeänderten Fassung per 01. Januar 2010 in Kraft. 
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FAQ

Frage:
Verlustschein/Pfandausfallschein
Antwort:
Mit einem erstmals ausgestellten Pfndungsverlustschein kann der Glubiger innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren stellen. Der Verlustschein enthlt einen entsprechenden Hinweis. Forderungen, fr welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, sind unverzinslich. Sie verjhren mit dem Ablauf von 20 Jahren seit Ausstellung des Verlustscheines, die Verjhrung kann jedoch gem. Art. 135 ff. OR unterbrochen werden. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt damit zur prov. Rechtsffnung. Ferner stellt er einen Arrestgrund dar.

Mit einem Pfandausfallschein kann der Glubiger innerhalb eines Monats seit der Zustellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren stellen. Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt damit zur prov. Rechtsffnung. Die Forderung ist jedoch nicht unverzinslich, begrndet keine neue Verjhrungsfrist und der Pfandausfallschein stellt keinen Arrestgrund dar.

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