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FAQ

Frage:
Wie wird das Arrestverfahren durchgefhrt?
Antwort:
Der Arrest hat nur dann seine Sicherungswirkung, wenn der Schuldner nicht vorgewarnt wird. Ansonsten knnte dieser die Arrestgegenstnde beiseite schaffen, bevor sie mit Beschlag belegt werden. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren entscheidet daher, ohne Anhrung des Schuldners auf einseitiges Vorbringen des Glubigers. Da das Verfahren rasch und ohne Kenntnis des Schuldners ablaufen muss, knnen keine Beweise erhoben werden. Der Glubiger muss demnach die Voraussetzungen fr den Arrest (Bestand und allenfalls Flligkeit seiner Forderung, Arrestgrund, Vorhandensein von bestimmten Arrestvermgenswerten) nur glaubhaft machen. Bezglich des Vorhandenseins von Arrestgegenstnden werden an die Glaubhaftmachung sehr geringe Anforderungen gestellt, da die Glaubhaftmachung in der Regel recht schwierig zu bewerkstelligen ist (wie kann z.B. der Glubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner auf der Bank X ein Konto mit einem Aktivsaldo hat?). Sind die Voraussetzungen glaubhaft dargelegt, so stellt der Arrestrichter den Arrestbefehl aus und dem Betreibungsamt zu (Art. 274 Abs. 1 SchKG). Dem Schuldner wird der Arrestbefehl nicht mitgeteilt.
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