Betreibungs- und Konkursstatistik 2009
Deutlicher Zuwachs der Konkurseröffnungen 2009

2009 gab es in der Schweiz 11'600 Konkurseröffnungen gegen juristische und natürliche Personen. Das sind 8 Prozent mehr als im Vorjahr. Um 4 Prozent zugenommen hat gleichzeitig auch die Zahl der ordentlichen und summarischen Konkurserledigungen. Die daraus entstandenen Verluste dagegen fielen im Vergleich zu 2008 um 12 Prozent tiefer aus. Zudem wurden 2,5 Millionen Zahlungsbefehle ausgestellt, knapp 2 Prozent mehr als im Vorjahr. Das zeigen die Ergebnisse der aktuellsten Betreibungs- und Konkursstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS).
 Betreibungs- und Konkursstatistik 2009 des Bundesamt für Statistik BFS (214 kB)
 

FAQ

Frage:
Wie geht es nach dem Arrestvollzug weiter (Arrestprosequierung)?
Antwort:
Der Arrest ist eine reine Sicherungsmassnahme und hat daher nur vorlufigen Charakter. Damit sein Beschlag nicht unbefristet fortdauert, muss der Glubiger innert einer Frist von 10 Tagen seine behauptete Forderung auf dem Rechtsweg eintreiben (Betreibung einleiten oder eine materielle Forderungsklage erheben) und die Durchsetzung und Vollstreckung seiner Forderung, wann immer die Initiative bei ihm liegt, innert 10 Tagen weitertreiben, bis er das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (Art. 279 SchKG). Von da an bernimmt die Pfndung die Sicherungsfunktion des Arrests. Unterliegt die Forderung der Betreibung auf Konkurs, so muss der Glubiger die Betreibung bis hin zum Konkursbegehren fortfhren. Nur so kann der Glubiger den Arrest aufrechterhalten. Versumt er eine dieser zehntgigen Fristen oder wird ihm die Vollstreckung von einem Gericht definitiv versagt, so fllt der Arrest ohne weiteres dahin. Dieses Geltendmachen der Forderung zur Aufrechterhaltung des Arrests nennt man Arrestprosequierung, die materielle Forderungsklage nennt man Arrestprosequierungsklage (vgl. zum Betreibungs- oder Gerichtsstand das vorne Dargelegte).
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