| Wichtiger Hinweis: |
Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge
aus den Betreibungsregistern).
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Postwertzeichen und Checks können nicht
mehr als
Zahlungsmittel verwendet werden
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Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des Betreibungsamtes einzuzahlen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung.
Gemäss
Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung und gem. Art. 34 SchKG eingeschriebene Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für
den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:
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Forderung
bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung über |
100.00
Fr.
500.00 Fr.
1'000.00 Fr.
10'000.00 Fr.
100'000.00 Fr.
1'000'000.00 Fr.
1'000'000.00 Fr. |
17.00
Fr.
30.00 Fr.
50.00 Fr.
70.00 Fr.
100.00 Fr.
200.00 Fr.
410.00 Fr.
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| Kosten für Auskünfte: |
Kosten pro Auskunft (Grundbetrag)
jede weitere Seite
plus Porto/Kuvert |
Fr. 17.00
Fr. 8.00 |
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Auskünfte/Auszüge erhält, wer
ein Interesse glaubhaft macht. Für Auszüge aus den Betreibungs- registern ist ein frankiertes und adressiertes Antwortcouvert beizulegen. Gegen Kostengutsprache kann auch eine Rechnung gewünscht werden.
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Bei Fragen benutzen sie bitte unser Forum .
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