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Existenzminimum nach Konkurs (3 Leser) (3) Gäste
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THEMA: Existenzminimum nach Konkurs
#665
Existenzminimum nach Konkurs vor 3 Tagen  
Guten Tag

Knnen Sie mir bitte das Existenzminimum wie es das Gericht nach Konkurs berechenen wrde angeben:

Lohn Monat netto 5480 x 12 inkl. 250 Fr Kinderzulage (13 Monatslohn wird 1x ende jahr ausbezahlt)
Einkommen Tochter 3. Lehrjahr 1000
Mietzins 1450
Krankenkasse fr beide 500
Spesen fr Mittagessen = Spesen
Wegspesen 0 (Geschftsauto)
Aussendienstmitarbeiter

Vielen Dank.
Beatrice64 (Benutzer)
Beiträge: 1

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FAQ

Frage:
Welche Rechtsmittel bestehen gegen den Arrest?
Antwort:
Die Erteilung des Arrestbefehls wird dem Schuldner nicht mitgeteilt. Dementsprechend kann dieser dagegen auch kein Rechtsmittel ergreifen. Der Arrest wird also vollzogen, bevor sich der Schuldner wehren kann; nur so erfllt der Arrest seinen Sicherungszweck.
Damit der Betroffene trotzdem seine Rechte wahren kann, hat er die Mglichkeit innert 10 Tagen seit Kenntnis des (mittlerweilen bereits vollzogenen) Arrestes Einsprache beim Arrestrichter zu erheben. Der Arrestrichter hat daraufhin beide Parteien vorzuladen und sie im summarischen Verfahren anzuhren. Er entscheidet in der Folge nochmals ber das Arrestbegehren (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Einsprache bewirkt nicht das sofortige Dahinfallen des Arrestbeschlags. Erst wenn der Arrestbefehl durch den Richter wieder aufgehoben wird, fllt auch der Arrest dahin (Art. 278 Abs. 4 SchKG).
Gegen den Einspracheentscheid:
Die Kantone haben fr beide Parteien unabhngig vom Streitwert ein ordentliches Rechtsmittel vorzusehen, wobei vor der Rechtsmittelinstanz auch neue Tatsachen vorgebracht werden knnen (Art. 278 Abs. 3 SchKG).
Wird der Arrestbefehl nicht erteilt, so kann der Glubiger die im kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen.
Gegen Handlungen des Arrestvollzugsamtes:
Handlungen des Arrestvollzugsamtes (z.B. die Verarrestierung von Kompetenzstcken) sind mit Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehrde anzufechten (Art. 17 SchKG).

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