Frage: Wie geht es nach dem Retentionsverfahren weiter (Prosequierung)? Antwort: Fortgang des Betreibungsverfahrens: Sofern der Glubiger nicht schon
das Betreibungsbegehren gestellt hat, setzt ihm das Betreibungsamt
dafr eine Frist von 10 Tagen, bei flligen Forderungen ab Zustellung
der Retentionsurkunde, bei laufenden Forderungen ab deren Flligkeit
(Art. 283 Abs. 3 SchKG, BGE 105 III 86). Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag so hat der Glubiger innert 10 Tagen die
Anerkennungsklage oder das Rechtsffnungsbegehren zu stellen. Bei
Nichteinhaltung dieser Fristen fllt die Retention dahin (BGE 106 III
31). Es soll dadurch verhindert werden, dass der Beschlag auf den
Retentionsgegenstnden unbefristet fortdauert. Die Betreibung ist auf
dem Wege der Pfandverwertung durchzufhren. Zu den FAQs...