Neue Privilegierung der Mehrwertsteuer
Ein neuer Fall eines «Wildwuchses von Konkursprivilegien» hat sich ereignet: In fraglicher Art und Weise wurde im neuen Mehrwertsteuergesetz ein Konkurs bzw. Pfändungsprivileg für Mehrwertsteuer- Forderungen eingeführt. Die Referendumsfrist ist abgelaufen, und das neue Gesetz wird bereits am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die Neuerung dürfte sehr unerfreuliche Auswirkungen im Konkurs- und Sanierungsrecht und im Kreditvergabewesen zur Folge haben.

Per 1. Januar 2010 wird das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) vom 12. Juni 2009 in Kraft treten, nachdem die Referendumsfrist am 1. Oktober 2009 unbenutzt abgelaufen war (BBI 2009 4407).

Gegen Schluss des neuen Gesetzes, im harmlos erscheinenden (und kurzen) Kapitel über «Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts», findet sich ein Artikel 111. Dieser enthält u.a. einen Hinweis darauf, dass das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in seinem Art. 219 Abs. 4 um einen neuen Buchstaben «e.) ergänzt werden wird, und dass der zweiten Konkursklasse inskünftig auch «die Steuerforderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 mit Ausnahme der Forderungen aus Leistungen, die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen», angehören werden (BBI 2009 4459).

Die genannte Neuerung war bereits in der bundesrätlichen Botschaft an gleicher Stelle enthalten (vgl. BBI 2008 6885 7025 f.). In den parlamentarischen Beratungen wurde sie - offenbar im Lichte der zahlreichen Neuerungen im eigentlichen Recht der Mehrwertsteuer - mit keinem Wort erwähnt, und auch in Fachkreisen wurde sie vielerorts nicht bemerkt.

Die neue konkurs bzw. pfändungsrechtliche Privilegierung lässt sich u.E. keineswegs rechtfertigen. Sie wird zur Folge haben, dass in den ohnehin schon (zu) seltenen Fällen, in welchen nennenswertes Konkursvermögen für die Gläubiger der dritten Konkursklasse vorhanden ist, dieses von der Mehrwertsteuer (Bund/Eidgenössische Steuerverwaltung) abgeschöpft werden wird. Auch ein gerichtlicher Nachlassvertrag bzw. eine Unternehmenssanierung durch gerichtliches Nachlassverfahren wird inskünftig nur noch schwierig möglich sein, nachdem das Zustandekommen eines Nachlassvertrags eine vollständige Befriedigung aller angemeldeten konkursrechtlich privilegierten Gläubiger voraussetzt (vgl. Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

Die Gesetzesnovelle läuft schliesslich auch den langjährigen Bemühungen des Bundesamtes für Justiz zur Verbesserung des Sanierungsrechts und der in diesem Zusammenhang eingesetzten Expertengruppen zuwider, wonach gegenteils die aktuelle konkursrechtliche Privilegienordnung gestrafft werden soll (vgl. Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren), Bundesamt für Justiz). Auch im Kreditvergabewesen dürfte die Neuerung negative Auswirkungen haben, nachdem Kredite inskünftig restriktiver bzw. noch vermehrt nur gegen Sicherheiten vergeben werden dürften.

Abzuwarten bleibt auch, ob sich politischer Widerstand gegen die Gesetzesnovelle regen wird.


Über den Autor: Dr. Daniel Hunkeler, LL.M., ist Rechtsanwalt und Partner bei Schumacher Baur Hürlimann, Zürich und Baden (www.sbh-law.ch ) und Präsident der Fachgruppe SchKG des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV), Er war auch Mitglied der im Beitrag erwähnten Expertengruppen des Bundesamtes für Justiz zur Verbesserung des Unternehmenssanierungsrechts.

Quelle: Dieser Artikel erschien im Jusletter vom 26.10.09 und wurde mit freundlicher Genehmigung der Weblaw AG veröffentlicht.
 

FAQ

Frage:
Was ist das Fortsetzungsbegehren und wann darf es gestellt werden?
Antwort:
Das Fortsetzungsbegehren leitet das Vollstreckungsverfahren einer Betreibung ein. Es darf frhestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehles gestellt werden. Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ist dem Begehren das Rechtsffnungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung im Original beizulegen.

Das entsprechende Formular finden Sie hier: Fortsetzungsbegehren .

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