Wichtiger Bundesgerichtsentscheid zum Autoleasing
Wer seinen Autoleasingvertrag vorzeitig kündigt, schuldet eine rückwirkende Verteuerung der Leasingraten. Das steht in fast allen Verträgen. Aus einem Bundesgerichtsentscheid ergibt sich, wie die Restwerttabellen zu gestalten wären, nach denen diese rückwirkende Verteuerung zu berechnen ist. Nicht so wie in den meisten Leasingverträgen! Die Leasingbranche muss über die Bücher.

Der Leasingvertrag betraf einen „Lexus SC 430“, die Leasingrate betrug Fr. 1'423.70. Er wurde am 8. August 2002 abgeschlossen, also vor dem Inkrafttreten des heutigen Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG). Der Leasingnehmer kündigte den auf 48 Monate abgeschlossenen Vertrag nach einem Jahr. Die

Leasinggesellschaft stellte gestützt auf die Restwerttabelle in den Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Nachforderung von 35'000 Franken. Diesen Betrag hätte der Leasingnehmer zusätzlich zu den ordentlichen Leasingraten bezahlen sollen.

Der Streit drehte sich vor Bundesgericht um die Frage, ob überhaupt eine rückwirkende Verteuerung verlangt werden könne. Nach Art. 266k OR hat der Vermieter keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, den Vertrag vorzeitig kündigt.

Art. 266k OR
Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der Bundesgerichtsentscheid ist auch für die Leasingverträge relevant, die nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen worden sind und das Konsumkreditgesetz respektieren müssen. Diese Leasingverträge müssen von Gesetzes wegen eine Restwerttabelle enthalten, welche "nach anerkannten Grundsätzen" erstellt ist (Art. 11 Abs. 2 Bst g KKG). Das Gesetz sagt nicht, was unter diesen Grundsätzen zu verstehen ist.

„Anerkannt ist, was uns nützt“, ist bisher die Devise vieler Leasinggesellschaften. Und sie dürften damit definitiv falsch liegen. Denn das Bundesgericht sagt ziemlich deutlich, wie eine Restwerttabelle aussieht, welche anerkannten Grundsätzen genügt - und wie nicht.

Der Bundesgesetzgeber wollte den Konsumenten vor langfristiger Verschuldung schützen, indem er zum Einen den Abzahlungsvertrag regelte (in den inzwischen aufgehobenen Art. 226a bis 226m OR) und indem er Art. 266k OR aufstellte (der heute noch in Kraft ist). Die Bestimmung war, wie der Bundesrat in der Botschaft schrieb, auf Leasingverträge gemünzt, welche nicht ohne weiteres als Umgehungsgeschäfte zum Abzahlungsvertrag qualifiziert werden konnten.

Das Bundesgericht hielt fest, weshalb im geltenden Konsumkreditgesetz die rückwirkende Verteuerung des Leasingzinses bei vorzeitiger Vertragskündigung gerechtfertigt sein kann:
„Mit langfristigen Leasingverträgen mit linearer Leasingzinsgestaltung kann der aufzufangende Wertverlust auf einen längeren Zeitraum verteilt und somit die monatliche Zinsrate relativ klein gehalten werden. Dies ermöglicht es auch Personen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit relativ gering ist und die nicht über grössere Barmittel verfügen, sich ein relativ teures Konsumgut anzuschaffen. Die lineare Leasingzinsgestaltung entspricht nun aber bei Personenwagen nicht dem zeitlichen Verlauf der Entwertung, der stark degressiv ist und dazu führt, dass die Fahrzeuge unmittelbar nach dem Verkauf eine massive Werteinbusse erleiden. Wird ein Leasingvertrag mit solcher Zinsgestaltung vorzeitig aufgelöst, ist der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Wertverlust daher durch die bereits geleisteten Leasingzinsen noch nicht abgegolten.“ (Erwägung 5)

Das Bundesgericht lässt offen, ob Art. 266k OR auch diese wirtschaftlich gerechtfertigte Verteuerung des Leasingzinses ausschliessen wollte:
„Es genügt hier festzustellen, dass Art. 266k OR jedenfalls Entschädigungsforderungen verbietet, die sich ihrer Höhe nach wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache während der effektiven Leasingdauer rechtfertigen lassen und damit eigentliche Vertragsstrafen für die vorzeitige Kündigung oder ungerechtfertigte Bereicherungen des Leasinggebers darstellten.“ (Erwägung 5.4)

Soweit die Restwerttabelle Nachzahlungen vorsieht, „die sich wirtschaftlich nicht als ordentlicherweise geschuldetes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts für die entsprechende Vertragsdauer rechtfertigen lassen“ (Erwägung 5.5), widerspricht sie Art. 266k OR. Bei Art. 266k OR handelt es sich um zwingendes Recht, welches die schwächere Vertragspartei vor Verschuldung schützen will: Es sollen ihr keine unverhältnismässigen wirtschaftlichen Nachteile angedroht werden können, welche sie von der vorzeitigen Kündigung abhalten.

Das Bundesgericht macht eine Aussage, welche auch für die Ausgestaltung der Restwerttabellen unter dem geltenden Konsumkreditgesetz von Bedeutung ist:
„Der Vertrag sieht gleichmässige Leasingraten vor, d.h. eine linear verlaufende Amortisation des während der vereinbarten Leasingdauer voraussichtlich eintretenden Wertverlusts. Der Anfall der Ratenzahlungen weicht damit vom tatsächlichen Verlauf der Fahrzeugentwertung ab, der degressiv ist. Folglich müsste auch die Nachzahlung, die bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung zur Deckung der Differenz zwischen der tatsächlichen Fahrzeugentwertung und den bereits geleisteten Zahlungen erforderlich ist und den Leasinggeber vor einem Verlust schützen soll, indem er das für die Gebrauchsüberlassung wirtschaftlich gerechtfertigte Entgelt einfordern kann, mit zunehmender effektiver Leasingdauer laufend geringer werden.“ (Erwägung 5.6.3.2.2)

Hätte der Leasingnehmer den Vertrag zwischen dem 43. und 47. Monat auflösen wollen, so wäre ihn dies teurer zu stehen kommen als die Einhaltung des Vertrags bis zum Ablauf. Er hätte an den Vertrag gekettet werden sollen, was dem Schutzziel des Art. 266k OR diametral widerspricht. Die Leasinggesellschaft hat nach dem Entscheid des Bundesgerichts überhaupt keine rückwirkende Erhöhung der Leasingraten zu gut.

Viele Leasinggesellschaften, wenn nicht die meisten, gehen mit den Leasingverträgen, die sie seit dem 1. Januar 2003 abgeschlossen haben, das Risiko ein, dass sie überhaupt keine rückwirkende Verteuerung erhalten. Wenn man kontrolliert, wie viel die Konsumentin nachzahlen muss, wenn sie den Vertrag vorzeitig auflösen will, trifft man erstaunliche Phänomene an. Zum Beispiel nimmt die Nachzahlung mit fortschreitender Vertragsdauer auf einmal wieder zu. Oder es wird eine Nachzahlung verlangt, welche den vorzeitigen Ausstieg verunmöglichen soll.

Die Leasinggesellschaften pokern hoch: Gemäss Art. 15 Abs. 4 KKG verlieren sie jeden Anspruch auf rückwirkende Verteuerung der Leasingraten, wenn die Restwerttabelle nicht anerkannten Grundsätzen entspricht.

Zum Bundesgerichtsentscheid

(Quelle: schuldenhotline.ch)
 

FAQ

Frage:
Wie geht es nach dem Arrestvollzug weiter (Arrestprosequierung)?
Antwort:
Der Arrest ist eine reine Sicherungsmassnahme und hat daher nur vorlufigen Charakter. Damit sein Beschlag nicht unbefristet fortdauert, muss der Glubiger innert einer Frist von 10 Tagen seine behauptete Forderung auf dem Rechtsweg eintreiben (Betreibung einleiten oder eine materielle Forderungsklage erheben) und die Durchsetzung und Vollstreckung seiner Forderung, wann immer die Initiative bei ihm liegt, innert 10 Tagen weitertreiben, bis er das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (Art. 279 SchKG). Von da an bernimmt die Pfndung die Sicherungsfunktion des Arrests. Unterliegt die Forderung der Betreibung auf Konkurs, so muss der Glubiger die Betreibung bis hin zum Konkursbegehren fortfhren. Nur so kann der Glubiger den Arrest aufrechterhalten. Versumt er eine dieser zehntgigen Fristen oder wird ihm die Vollstreckung von einem Gericht definitiv versagt, so fllt der Arrest ohne weiteres dahin. Dieses Geltendmachen der Forderung zur Aufrechterhaltung des Arrests nennt man Arrestprosequierung, die materielle Forderungsklage nennt man Arrestprosequierungsklage (vgl. zum Betreibungs- oder Gerichtsstand das vorne Dargelegte).
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