Betreibungsausknfte

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Fragen:

Wo und wie erhalte ich eine Betreibungsauskunft über die eigenen Person oder über eine andere Person (natürlich oder juristisch)?
Worüber gibt der Betreibungsregisterauszug Auskunft?
Wann ist der Betreibungsauszug "leer"?
Wie lange ist der Betreibungsauszug gültig und welchen Zeitraum umfasst er?
Kann eine Betreibung wieder gelöscht werden?

Fragen und Antworten
Wo und wie erhalte ich eine Betreibungsauskunft über die eigenen Person oder über eine andere Person (natürlich oder juristisch)?
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels schriftlichem Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes (Amtsverzeichnis) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00. Im Regelfall muss dieser persönlich beim Betreibungsamt abgeholt werden. Diverse Ämter bieten aber auch eine postialische Zustellung an, wobei hierbei noch weitere Kosten anfallen.

Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.


Für die Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es, dass ein Dritter den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim Betreibungsamt bezieht.

Worüber gibt der Betreibungsregisterauszug Auskunft?

Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft über:


laufende Betreibungen,

nicht weiterverfolgte Betreibungen: die Gläubigerin oder der Gläubiger verfolgte dies aus irgendwelchen Gründen nicht oder erhob sie nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung

durchgeführte Betreibungen,

Betreibungen mit Verlust- und Pfandausfallschein,

auf Gesuch hin auch über hängige oder abgeschlossene Konkurse, welche in den Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes fallen.


Über die einzelnen Betreibungsverfahren sind folgende Angaben enthalten:


Betreibungsnummer,

Gläubiger/in, Gläubiger/in-Vertreter/in,

Forderung, Ergebnis,

Restanz, Verlust,

Status: z.B.: Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Abgestellt durch Gläubiger/in (Rückzug), abgestellt infolge Irrtum, Bezahlt, u.a.
Wann ist der Betreibungsauszug "leer"?
Der Betreibungsauszug ist leer, wenn er keine Einträge hat. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nie betrieben wurde, wenn eine Betreibung zurückgezogen wurde oder wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Urteils gelöscht wurde.
Wie lange ist der Betreibungsauszug gültig und welchen Zeitraum umfasst er?
Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert.

Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. Die Praxis in gewissen Kantonen (z.B. Aargau, Zürich oder Bern) liegt jedoch bei den letzten beiden vergangenen und des laufenden Kalenderjahres.

Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden.

Kann eine Betreibung wieder gelöscht werden?
Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat.

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt – BGE 126 III Nr. 81.

Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden.

FAQ

Frage:
Wie geht es nach dem Arrestvollzug weiter (Arrestprosequierung)?
Antwort:
Der Arrest ist eine reine Sicherungsmassnahme und hat daher nur vorlufigen Charakter. Damit sein Beschlag nicht unbefristet fortdauert, muss der Glubiger innert einer Frist von 10 Tagen seine behauptete Forderung auf dem Rechtsweg eintreiben (Betreibung einleiten oder eine materielle Forderungsklage erheben) und die Durchsetzung und Vollstreckung seiner Forderung, wann immer die Initiative bei ihm liegt, innert 10 Tagen weitertreiben, bis er das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (Art. 279 SchKG). Von da an bernimmt die Pfndung die Sicherungsfunktion des Arrests. Unterliegt die Forderung der Betreibung auf Konkurs, so muss der Glubiger die Betreibung bis hin zum Konkursbegehren fortfhren. Nur so kann der Glubiger den Arrest aufrechterhalten. Versumt er eine dieser zehntgigen Fristen oder wird ihm die Vollstreckung von einem Gericht definitiv versagt, so fllt der Arrest ohne weiteres dahin. Dieses Geltendmachen der Forderung zur Aufrechterhaltung des Arrests nennt man Arrestprosequierung, die materielle Forderungsklage nennt man Arrestprosequierungsklage (vgl. zum Betreibungs- oder Gerichtsstand das vorne Dargelegte).
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