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Lschung eines Verlustscheines (1 Leser) (1) Gast
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THEMA: Lschung eines Verlustscheines
#660
Lschung eines Verlustscheines vor 1 Monat, 1 Woche  
Hallo

Ich wurde von einer Schuldensanierungsstelle angefragt, wie es sich mit der Lschung eines Verlustscheines verhlt. Die konkrete Ausgangssituation zeigt sich folgendermassen: fr den Schuldner ist ein Pfndungsverlustschein bei einem ausserkantonalen BA registriert. Der Glubiger - eine jur. Person - existiert offenbar nicht mehr. Nach Art. 149a Abs. 2 und 3 knnte der Schuldner die Forderung beim BA zahlen und dann das BA den VS lschen bzw. den Betrag bei einer Depositenstelle hinterlegen. Ist das der einzige Weg, den VS aus dem Register lschen zu lassen? Vielen Dank fr eure Meinung.

Gruss aus Buchs
Patrik
BA Buchs (Benutzer)
Beiträge: 1

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#661
Aw: Lschung eines Verlustscheines vor 1 Monat, 1 Woche  
Sal Patrik

Deinen Ausfhrungen ist grundstzlich nichts mehr anzufgen. Dem Schuldner darf keinen Nachteil entstehen, wenn er einen Verlustschein eines nicht mehr existenten Glubigers zurckkaufen will. Somit muss das Betreibungsamt - wie du des bereits richtig geschildert hast - das Geld entgegen nehmen, den Verlustschein lschen und anschliessend das Geld deponieren.

Natrlich ist die Arbeit fr das Betreibungsamt unbefriedigend. Je nachdem lagert nun dieses Geld jahrelang auf einem Konto ohne je Verwendung zu finden. Es ist mir nicht bekannt, ob es hierzu eine Maximalfrist gibt und wie anschliessend mit dem Geld zu verfahren ist.

Die einzige Mglichkeit die ich noch sehe, ist die Aufbewahrungspflicht der Geschftsbcher, Buchungsbelege etc. nach Art. 962 OR. Die Frist betrgt 10 Jahre. Eventuell lsst sich ber diesen Weg ein Geschftsfhrer o.. ausfindig machen, der die Akten noch irgendwo lagert. Die Chancen dazu sind vermutlich aber klein.

Lieber Gruss
Silvio
Silvio Senger (Moderator)
Moderator
Beiträge: 113

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Letzte Änderung: 15.07.2010 11:51 von Silvio Senger.
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FAQ

Frage:
Wie geht es nach dem Verwertungsbegehren weiter?
Antwort:
Zur Durchfhrung einer Verwertung hat der Glubiger in der Regel vorerst einen Kostenvorschuss zu leisten. Er wird dazu vom Betreibungsamt aufgefordert.
Wird der Kostenvorschuss geleistet, so verwertet das Betreibungsamt die gepfndeten Gegenstnde und verteilt den Erls unter den Glubigern der entsprechenden Gruppe. Anerkannte Pfandrechte (z.B. Hypotheken) werden allerdings vorrangig bezahlt.
Sind alle gepfndeten Gegenstnde verwertet und reicht der Erls nicht zur Deckung aller Forderungen, so erhalten die Glubiger fr den ungedeckten Betrag einen Verlustschein. Deckt der Erls einer Betreibung auf Pfandverwertung die Forderung nicht, so wird fr den ungedeckten Teil ein Pfandausfallschein ausgestellt.

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