Keine Verlngerung der Betreibungsferien
Mit Beschluss vom 31. März 2010 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sowie weiterer damit zusammenhängender Erlasse auf den 01. Januar 2011 festgelegt. Gemeinsam mit dem Inkraftreten der ZPO wurden bekanntlich auch verschiedene Bestimmungen des SchKG angepasst; diese werden mit der ZPO in Kraft treten.
Ausdrücklich nicht in Kraft gesetzt hat der Bundesrat die zugleich mit der ZPO beschlossene Revision von Art. 56 SchKG. Dies, nachdem von verschiedener Seite her dargelegt wurde, dass die vorgesehene Verlängerung der Betreibungsferien im Sommer von zwei auf vier Wochen zu schwerwiegenden Vollzugsproblemen führen würde. Es bleibt damit auch für die Zeit nach dem 01. Januar 2011 bei der geltenden Regelung, d.h. es gelten weiterhin die Betreibungsferien vom 15. bis zum 31. Juli.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der ZPO werden zudem einzelne Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) überarbeitet werden. Es geht unter anderem um die Regelung der Gebühren für die Benutzung des eSchKG-Verbundes sowie um eine gewisse Vereinheitlichung beim Betreibungsaauszug. Es soll in der Verordnung ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nach geltendem Recht gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden unentgeltlich Auskunft zu erteilen ist, sofern dies vom Bundesrecht so vorgesehen wird. Diese Revision ist zurzeit in Vorbereitung und wird vom Bundesrat voraussichtlich im Juni 2010 verabschiedet werden.
 

FAQ

Frage:
Wie ist ein Eigentumsvorbehalt zu bestellen?
Antwort:
Ein Eigentumsvorbehalt ist sptestens bei bergabe der Sache vom Verkufer an den Kufer schriftlich zu vereinbaren. Die Anmeldung an das Betreibungsamt am Wohnort des Kufers erfolgt am einfachsten mit dem Formular Nr. 48a fr Vertrge, die unter das Bundesgesetz ber den Konsumkredit fallen und Formular Nr. 48al fr die brigen Vertrge. Die entsprechenden Formulare finden sie hier .
Zu den FAQs...