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Neue Privilegierung der Mehrwertsteuer |
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Ein neuer Fall eines «Wildwuchses von Konkursprivilegien» hat sich ereignet: In fraglicher Art
und Weise wurde im neuen Mehrwertsteuergesetz ein Konkurs bzw. Pfändungsprivileg für Mehrwertsteuer-
Forderungen eingeführt. Die Referendumsfrist ist abgelaufen, und das neue Gesetz wird bereits
am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die Neuerung dürfte sehr unerfreuliche Auswirkungen
im Konkurs- und Sanierungsrecht und im Kreditvergabewesen zur Folge haben.
Per 1. Januar 2010 wird das neue Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) vom
12. Juni 2009 in Kraft treten, nachdem die Referendumsfrist
am 1. Oktober 2009 unbenutzt abgelaufen war (BBI 2009
4407).
Gegen Schluss des neuen Gesetzes, im harmlos erscheinenden
(und kurzen) Kapitel über «Aufhebung und Änderung
des bisherigen Rechts», findet sich ein Artikel 111.
Dieser enthält u.a. einen Hinweis darauf, dass das Bundesgesetz
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) in seinem Art. 219 Abs. 4 um einen neuen
Buchstaben «e.) ergänzt werden wird, und dass der zweiten
Konkursklasse inskünftig auch «die Steuerforderungen nach
dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 mit Ausnahme
der Forderungen aus Leistungen, die von Gesetzes wegen
oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen», angehören
werden (BBI 2009 4459).
Die genannte Neuerung war bereits in der bundesrätlichen
Botschaft an gleicher Stelle enthalten (vgl. BBI 2008
6885 7025 f.). In den parlamentarischen Beratungen wurde
sie - offenbar im Lichte der zahlreichen Neuerungen im eigentlichen
Recht der Mehrwertsteuer - mit keinem Wort erwähnt,
und auch in Fachkreisen wurde sie vielerorts nicht
bemerkt.
Die neue konkurs bzw. pfändungsrechtliche Privilegierung lässt sich
u.E. keineswegs rechtfertigen. Sie wird zur Folge haben, dass
in den ohnehin schon (zu) seltenen Fällen, in welchen nennenswertes
Konkursvermögen für die Gläubiger der dritten
Konkursklasse vorhanden ist, dieses von der Mehrwertsteuer
(Bund/Eidgenössische Steuerverwaltung) abgeschöpft
werden wird. Auch ein gerichtlicher Nachlassvertrag bzw.
eine Unternehmenssanierung durch gerichtliches Nachlassverfahren
wird inskünftig nur noch schwierig möglich sein,
nachdem das Zustandekommen eines Nachlassvertrags
eine vollständige Befriedigung aller angemeldeten konkursrechtlich
privilegierten Gläubiger voraussetzt (vgl. Art. 306
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Die Gesetzesnovelle läuft schliesslich auch den langjährigen
Bemühungen des Bundesamtes für Justiz zur Verbesserung
des Sanierungsrechts und der in diesem Zusammenhang
eingesetzten Expertengruppen zuwider, wonach
gegenteils die aktuelle konkursrechtliche Privilegienordnung
gestrafft werden soll (vgl. Schuldbetreibung und Konkurs
(Sanierungsverfahren), Bundesamt für Justiz). Auch im Kreditvergabewesen
dürfte die Neuerung negative Auswirkungen
haben, nachdem Kredite inskünftig restriktiver bzw. noch
vermehrt nur gegen Sicherheiten vergeben werden dürften.
Abzuwarten
bleibt auch, ob sich politischer Widerstand gegen die Gesetzesnovelle
regen wird.
Über den Autor: Dr. Daniel Hunkeler, LL.M., ist Rechtsanwalt und Partner bei
Schumacher Baur Hürlimann, Zürich und Baden (www.sbh-law.ch ) und Präsident der Fachgruppe SchKG des Zürcher
Anwaltsverbandes (ZAV), Er war auch Mitglied der im Beitrag
erwähnten Expertengruppen des Bundesamtes für Justiz zur
Verbesserung des Unternehmenssanierungsrechts.
Quelle: Dieser Artikel erschien im Jusletter vom 26.10.09 und wurde mit freundlicher Genehmigung der Weblaw AG veröffentlicht.
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