Finanzielle Krise - was tun?
Die Schuldenberatung Aargau-Solothurn bietet regelmässig Informationsveranstaltungen mit dem Thema "Finanzielle Krise - was tun?" an. Inhalt der Veranstaltung ist es, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schuldensanierung, Informationen zur Klärung der finanziellen Situation, Orientierung über den Privatkonkurs und das Leben mit Schulden und Betreibungen aufzuzeigen.

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FAQ

Frage:
Welche Wirkungen hat der Arrest?
Antwort:

Der Arrest hat folgende Wirkungen:

  • Fr den Schuldner die gleichen wie eine Pfndung (Art. 275 SchKG).
  • Fr den Glubiger grundstzlich kein Vorzugsrecht; er hat keinen Anspruch darauf vor den andern Glubigern aus dem Arrestvermgen befriedigt zu werden. Wird jedoch der Arrestgegenstand durch einen andern Glubiger gepfndet, so nimmt er automatisch provisorisch an der betreffenden Pfndung teil. Ausserdem kann er die Kosten der Arrestbewilligung und des Arrestvollzugs vorab aus den Arrestgegenstnden decken lassen (Art. 281 SchKG).
  • Begrndung eines ausserordentlichen Betreibungsstandes, jedoch nur fr die Vollstreckung in das verarrestierte Vermgen. Es ergibt sich also dadurch kein neuer Konkursort (Art. 52 SchKG).
  • Allfllige Schaffung eines Gerichtsstandes fr die Arrestforderung, sofern dem nicht ein Staatsvertrag, die Verfassung oder ein Gesetz entgegensteht. So ergibt sich im internationalen Verhltnis ein Gerichtsstand aus Art. 4 IPRG am Arrestort (zum Begriff der Arrestprosequierung vgl. oben). Diese Regel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn ihr eine solche aus einem Staatsvertrag entgegen steht wie z.B. Art. 3 Abs. 2 Lug. Interkantonal begrndet der Arrestort keinen Gerichtsstand; es ist somit Art. 59 BV zu beachten.

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