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FAQ

Frage:
Welche Voraussetzungen sind fr einen Arrest zu erfllen?
Antwort:
Da der Schuldner durch den Arrest in seinen Rechten eingeschrnkt wird und allenfalls sogar zu Schaden kommt, kann nicht jeder, der Glubiger zu sein behauptet, auf Vermgenswerte eines andern einen Arrest legen lassen. Der Glubiger muss vielmehr folgende Voraussetzungen glaubhaft machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG):

a) Dass er eine Forderung gegenber dem Schuldner hat, die grundstzlich fllig sein muss (zu den Ausnahmen siehe "Arrestgrnde" unten).
b) Dass einer der im Gesetz abschliessend aufgefhrten Arrestgrnde vorliegt (Art. 271 SchKG; siehe unten).
c) Dass Vermgenswerte des Schuldners vorhanden sind, die er bezeichnen kann.


Zu a) Die Arrestforderung
Der Glubiger muss einen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch darf nicht pfandgesichert sein. Besteht ein Pfandrecht, so ist der Anspruch bereits gesichert und bedarf keines Arrestes mehr. Der Anspruch muss grundstzlich fllig sein (zu den Ausnahmen siehe "Arrestgrnde" unten).

Zu b) Die Arrestgrnde
Nur wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezhlten Gefhrdungstatbestnde vorliegt, kann Arrest gelegt werden (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG). Es sind dies die folgenden:

  • Der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG):
    Dieser Arrestgrund ist nur gegeben, wenn der Schuldner weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat (Fahrende, Zirkusleute u.a.). Liegt der Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes vor, braucht die Arrestforderung ausnahmsweise nicht fllig zu sein; der Arrest selbst bewirkt deren Flligkeit (Art. 271 Abs. 2 SchKG).
  • Unredliches Verhalten des Schuldners (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG):
    Es muss die Absicht des Schuldners erkennbar werden sich der Erfllung seiner Schuld zu entziehen, indem er Vermgensgegenstnde beiseite schafft (verschenkt, vernichtet, versteckt, in Ausland berfhrt u.a.), flchtet oder dazu Anstalten trifft. Auch in einem solchen Fall muss die Forderung noch nicht fllig sein;die Fllligkeit tritt mit der Arrestlegung ein (Art. 271 Abs. 2 SchKG).
  • Der Schuldner ist auf der Durchreise begriffen oder gehrt zu Personen, welche Messen und Mrkte besuchen, fr Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfllen sind (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG):
    Beim sogenannten Taschenarrest kann der Schuldner wohl einen festen Wohnsitz haben. Er befindet sich aber auf der Durchreise (Touristen, Geschftsreisende u.a.) oder gehrt zu den Personen, die Mrkte und Messen besuchen (fahrende Hndler, Schausteller u.a.). Dieser Arrestgrund ist nur gegeben fr Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfllen sind, d.h. normalerweise sogleich bezahlt werden mssen (z.B. Hotelrechnung oder Zechschulden).
  • Auslnderarrest (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG):
    Primre Voraussetzung fr den Auslnderarrest ist, dass der Schuldner keinen zivilrechtlichen (Wohn-) Sitz in der Schweiz hat. Auch darf er keinen ausserordentlichen Betreibungsstand in der Schweiz haben, d.h. weder eine Geschftsniederlassung noch ein gewhltes Spezialdomizil (Art. 50 SchKG).
    Als weitere Voraussetzung darf keiner der andern Arrestgrnde gegeben sein; der Auslnderarrest ist subsidir zu diesen. Weiter muss einer der folgenden Tatbestnde vorliegen:
  • Die Forderung weist einen gengenden Bezug zur Schweiz auf (sog. Binnenbeziehung). Das Schuldverhltnis wurde in der Schweiz begrndet oder ist hier abzuwickeln. Der Schuldner nimmt Handlungen vor, die geeignet sind in der Schweiz einen Erfllungsort zu begrnden und anderes mehr. Die blosse Tatsache, dass Vermgen in der Schweiz liegt, gengt fr sich allein hingegen nicht (BGE 106 Ia 150).
  • Die Forderung grndet auf einem vollstreckbaren Urteil. Dieses kann auch ein auslndisches sein.
  • Die Forderung grndet auf einem provisorischen Rechtsffnungstitel (Art. 82 Abs. 1 SchKG).
  • Verlustschein (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG):
    Zum Arrest berechtigt ist, wer einen auf den Schuldner lautenden provisorischen oder definitiven Verlustschein aus Pfndung oder einen Konkursverlustschein hat. Ein Pfandausfallschein dagegen gengt nicht.



Zu c) Arrestgegenstand

Verarrestiert werden knnen nur Vermgenswerte, die auch zur Vollstreckung herangezogen werden knnen, somit nur pfndbare Vermgenswerte und keine Kompetenzstcke (lebensnotwendige Gegenstnde). Die Vermgenswerte mssen dem Schuldner rechtlich (nicht bloss wirtschaftlich) zustehen. Nicht massgebend ist aber, wer darber den Gewahrsam hat.
Der Glubiger muss glaubhaft machen, dass solche Vermgenswerte am Ort, wo er das Begehren stellt, tatschlich vorhanden sind, und er muss diese genau bezeichnen. Nicht zulssig ist der sogenannte Sucharrest, bei dem der Glubiger bezglich des Arrestgegenstandes ein unbestimmtes Begehren stellt um durch das Betreibungsamt herauszufinden, ob und wo der Schuldner Vermgen hat.
Beispiele fr nicht zulssige Begehren:

  • Es sei auf alle Bankkonti des Schuldners X in Y Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Bank).
  • Es sei auf alle sich im Ferienhaus des Schuldners X befindlichen Sachen Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Gegenstnde).

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