| Wo
und wie erhalte ich eine Betreibungsauskunft über die eigenen Person
oder über eine andere Person (natürlich oder juristisch)?
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| Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht
telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht
überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder
mittels schriftlichem Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes (Amtsverzeichnis) angefordert werden. Die Auskunft ist
kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00. Im Regelfall
muss dieser persönlich beim Betreibungsamt abgeholt werden. Diverse
Ämter bieten aber auch eine postialische Zustellung an, wobei hierbei
noch weitere Kosten anfallen.
Handelt es sich
um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse
geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die
Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist
durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.
Für die
Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der
Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der
Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es,
dass ein Dritter den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim
Betreibungsamt bezieht.
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| Worüber gibt der Betreibungsregisterauszug Auskunft?
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Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft über:
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laufende Betreibungen, |
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nicht weiterverfolgte Betreibungen: die Gläubigerin oder der Gläubiger verfolgte dies aus
irgendwelchen Gründen nicht oder erhob sie nur zum Zweck der
Verjährungsunterbrechung |
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durchgeführte Betreibungen, |
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Betreibungen mit Verlust- und Pfandausfallschein, |
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auf Gesuch hin auch über hängige oder abgeschlossene Konkurse, welche in den
Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes fallen. |
Über die einzelnen Betreibungsverfahren sind folgende Angaben enthalten:
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Betreibungsnummer, |
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Gläubiger/in, Gläubiger/in-Vertreter/in, |
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Forderung, Ergebnis, |
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Restanz, Verlust, |
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Status: z.B.: Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Abgestellt durch Gläubiger/in (Rückzug),
abgestellt infolge Irrtum, Bezahlt, u.a. |
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| Wann ist der Betreibungsauszug "leer"?
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| Der
Betreibungsauszug ist leer, wenn er keine Einträge hat. Dies ist der Fall, wenn
der Schuldner nie betrieben wurde, wenn eine Betreibung zurückgezogen wurde
oder wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Urteils gelöscht wurde.
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| Wie lange ist der Betreibungsauszug gültig und welchen Zeitraum umfasst er?
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| Der
Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist
grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird
der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung
akzeptiert.
Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. Die
Praxis in gewissen Kantonen (z.B. Aargau, Zürich oder Bern) liegt
jedoch bei den letzten beiden vergangenen und des laufenden
Kalenderjahres.
Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein
Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen,
die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet
wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort
gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern
Auskünfte verlangt werden.
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| Kann eine Betreibung wieder gelöscht werden?
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| Ja,
denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer
Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der
Gläubiger zurückgezogen hat.
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die
Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt – BGE 126
III Nr. 81.
Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden.
Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht
mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in
irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden.
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