Frage: Wo muss die Betreibung eingeleitet werden? Antwort: Das Betreibungsbegehren ist an das zustndige Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz des Schuldners zu stellen.
1. Bei allgemeinen Betreibungen:
mndige handlungsfhige Personen an deren Wohnsitz;
unmndige oder bevormundete Personen am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehrde;
bevormundete Personen, deren Vormund noch nicht ernannt ist, am Amtssitz der Behrde, welcher die Ernennung obliegt;
Unmndige
oder Bevormundete, die mit Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters
selbstndig einen Beruf oder ein Gewerbe betreiben, am Ort ihres
Geschftsbetriebes;
Inhaber von Einzelfirmen am Wohnort;
im
Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am
zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz;
im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitz ihrer Verwaltung;
Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort;
Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte;
die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschftsniederlassung;
die
im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfllung einer
Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewhlt haben, am Ort des
Spezialdomizils;
2. bei Spezialbetreibungen:
bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Glubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt;
bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfndete Grundstck liegt;
bei
der Arrestbetreibung: am Ort, wo sich der Arrestgegenstand (ausser fr
Forderungen) befindet, sofern nicht schon vor der Bewilligung des
Arrestes fr die Arrestforderung anderswo Betreibung oder Klage
angehoben worden ist (Art. 278 Abs. 1 SchKG).