Formulare
Hier finden sie eine Sammlung sämtlicher Formulare welche zur Zusammenarbeit mit dem Betreibungsamt nötig sind.

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Bei Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 SchKG kann der Gläubiger ein Arrestbegehren stellen, wenn er glaubhaft macht, dass eine Forderung besteht und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Gläubiger haftet für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden. Der Arrestrichter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

Zuständig für die Arrestbewilligung ist der Richter am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände des Arrestschuldners befinden.
Das Betreibungsbegehren ist schriftlich einzureichen. Sie knnen dieses Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen an das zustndige Betreibungsamt einsenden.
Anmeldung zur Eintragung eines Eigentumsvorbehalts fr Kaufvertrge (Art. 226m Abs. 4 OR).
Anmeldung zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes für Konsumkreditverträge gemäss Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1).
Formular zur Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren.

Lohnglubiger im Konkurs von Arbeitgebern melden sich beim zustndigen Konkursamt betreffend Zustellung von geeigneten Forderungseingabe-Formularen!
Die Forderungsklage (Zivilklage) ist beim Friedensrichteramt welches am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist, einzureichen. Sie können das Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Friedensrichteramt einsenden.
Das Fortsetzungsbegehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Sie knnen das Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen an das zustndige Betreibungsamt einsenden.
Glubiger haben das Konkursbegehren (in der Regel als Abschluss des Betreibungsverfahrens), Schuldner die Insolvenzerklrung beim Gerichtsprsidium am Sitz bzw. Wohnsitz der schuldnerischen Person einzureichen. Sie knnen das Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen an das zustndige Bezirksgericht einsenden.

Die Insolvenzerklrung des Schuldners - einer natrlichen Person - ist in Art. 191 SchKG geregelt: Der Schuldner kann die Konkurserffnung selber beantragen, indem er sich beim Konkursrichter als zahlungsunfhig erklrt.

Das Recht auf Insolvenzerklrung steht jedem Schuldner zu, unabhngig davon, ob er konkursfhig ist. Der Richter muss den Konkurs nur dann erffnen, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG).

Das Rechtsöffnungsbegehren ist schriftlich beim zuständigen Bezirkgericht einzureichen. Sie können dieses Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen einsenden an den Präsidenten des zuständingen Bezirksgerichts.
Das Retentionsbegehren ist schriftlich einzureichen. Sie knnen dieses Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen (Mietvertrag) an das zustndige Betreibungsamt einsenden.
Beispielformular fr den Rckzug (Lschung) einer Betreibung.

Bitte beachten Sie, dass unverrechnete Kosten Seitens des Betreibungsamtes immer zulasten des Glubigers gehen!
Das Verwertungsbegehren ist in der Betreibung auf Pfndung bei dem Betreibungsamt einzureichen, das fr die Pfndung zustndig war, in der Faustpfandbetreibung bei demjenigen, das fr die Ausstellung des Zahlungsbefehls zustndig war, auch wenn die zu verwertenden Gegenstnde in einem anderen Betreibungskreis liegen oder der/die Schuldner/in in einen anderen Betreibungskreis gezogen ist, und in der Grundpfandbetreibung bei demjenigen, das fr die Ausstellung des Zahlungsbefehls zustndig war.

FAQ

Frage:
Wird vom Antragssteller eine Sicherheitsleistung verlangt?
Antwort:
Entsteht dem Schuldner oder Dritten aus einer ungerechtfertigten Arrestlegung ein Schaden, so wird der Glubiger, der den Arrest beantragt hat, schadenersatzpflichtig (Kausalhaftung). Ist die Gefahr der Schdigung schon bei der Arrestlegung abzusehen, so kann der Richter den Glubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichten (Art. 273 SchKG).
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