Verlustschein/Pfandausfallschein

Mit einem erstmals ausgestellten Pfändungsverlustschein kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren stellen. Der Verlustschein enthält einen entsprechenden Hinweis. Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, sind unverzinslich. Sie verjähren mit dem Ablauf von 20 Jahren seit Ausstellung des Verlustscheines, die Verjährung kann jedoch gem. Art. 135 ff. OR unterbrochen werden. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt damit zur prov. Rechtsöffnung. Ferner stellt er einen Arrestgrund dar.

Mit einem Pfandausfallschein kann der Gläubiger innerhalb eines Monats seit der Zustellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren stellen. Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt damit zur prov. Rechtsöffnung. Die Forderung ist jedoch nicht unverzinslich, begründet keine neue Verjährungsfrist und der Pfandausfallschein stellt keinen Arrestgrund dar.

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