
Sobald das Konkursverfahren über eine natürliche Person abgeschlossen ist, kann letztere wieder betrieben werden. Der Schuldner kann aber wegen des durchgeführten Konkursverfahrens die Fortsetzung der Betreibung verhindern, indem er - allenfalls nebst der Bestreitung des Forderungsbestandes - mittels zusätzlichen Rechtsvorschlags bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Ueber die Bewilligung eines solchen Rechtsvorschlags entscheidet der Richter.
Falls sich ein Gläubiger mit dem Schuldner ausserhalb der Zwangsvollstreckung über die Erledigung der Forderung aus einem Konkursverlustschein einigt, ist der quittierte Verlustschein direkt dem Schuldner heraus zu geben und nicht dem Konkursamt zuzustellen; die Konkursämter führen keine Verlustscheinregister, die Konkursakten werden 10 Jahre nach dem Konkursschluss vernichtet.
Ihre Entschädigungsansprüche müssen Sie spätestens 60 Tage nach der Eröffnung des Konkurses stellen. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an ihrem Wohnort kann ihnen dazu weitere Auskünfte erteilen. Die Arbeitslosenkasse (ALK) wird ihnen dann den ausstehenden Lohn ausbezahlen und ihre Lohnforderung direkt beim zuständigen Konkursamt geltend machen. Ihre Lohnforderung geht auf die Kasse über. Das Risiko, dass ihre Forderung im Konkurs nicht gedeckt werden könnte, trägt damit die ALK. Sie erhalten den ausstehenden Lohn also in jedem Fall.
Die Forderungseingabe hat in schriftlicher Form beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen. Kapital, allfällige vereinbarte Zinsen (bis Datum der Konkurseröffnung) sowie allfällige Betreibungskosten sind anzugeben bzw. zu berechnen. Beweismittel wie z.B. Rechnungen, Schuldanerkennungen sind mindestens in Kopie beizulegen. Es ist unbedingt die Zahlstelle des Gläubigers (Post- oder Bankkonto) vollständig anzugeben. Auch Gläubiger, welche das Konkursbegehren gestellt haben, müssen ihre Forderungen schriftlich beim Konkursamt anmelden.