
Bei Sach- oder Vermögenspfändung dagegen ist ein Verwertungsbegehren erforderlich, um das Verfahren weiter voranzutreiben. Sind Lohn/Verdienst und Fahrnis oder Grundeigentum gepfändet, so wird nicht automatisch ein Verlustschein ausgestellt.
Mit einem erstmals ausgestellten Pfändungsverlustschein kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren stellen. Der Verlustschein enthält einen entsprechenden Hinweis. Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, sind unverzinslich. Sie verjähren mit dem Ablauf von 20 Jahren seit Ausstellung des Verlustscheines, die Verjährung kann jedoch gem. Art. 135 ff. OR unterbrochen werden. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt damit zur prov. Rechtsöffnung. Ferner stellt er einen Arrestgrund dar.
Mit einem Pfandausfallschein kann der Gläubiger innerhalb eines Monats seit der Zustellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren stellen. Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung und berechtigt damit zur prov. Rechtsöffnung. Die Forderung ist jedoch nicht unverzinslich, begründet keine neue Verjährungsfrist und der Pfandausfallschein stellt keinen Arrestgrund dar.
Wird der Kostenvorschuss geleistet, so verwertet das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände und verteilt den Erlös unter den Gläubigern der entsprechenden Gruppe. Anerkannte Pfandrechte (z.B. Hypotheken) werden allerdings vorrangig bezahlt.
Sind alle gepfändeten Gegenstände verwertet und reicht der Erlös nicht zur Deckung aller Forderungen, so erhalten die Gläubiger für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein. Deckt der Erlös einer Betreibung auf Pfandverwertung die Forderung nicht, so wird für den ungedeckten Teil ein Pfandausfallschein ausgestellt.