
Kommt der Schuldner oder ein Dritter durch einen ungerechtfertigten Arrest zu Schaden, so kann er den betreffenden Gläubiger haftbar machen. Der Schuldner muss nachweisen, dass
- ihm ein Schaden erwachsen ist.
- keine Arrestforderung oder kein Arrestgrund bestand
- ein Kausalzusammenhang zwischen Arrestlegung und Schaden besteht.
- Es handelt sich um eine Kausalhaftung. Der Geschädigte muss demnach kein Verschulden nachweisen. Der Prozess wird im ordentlichen Verfahren geführt. Es handelt sich um einen normalen Zivilprozess. Die zivilrechtliche Berufung ans Bundesgericht ist daher möglich (Art. 43 OG). Der Geschädigte kann wahlweise die Klage am ordentlichen Gerichtsstand oder am Arrestort erheben (Art. 273 SchKG).
Der Arrest ist nur für die Sicherung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen gegeben (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Die vorsorglichen Massnahmen der kantonalen Zivilprozessgesetze sind dagegen für die Sicherung anderer Ansprüche bestimmt. Der Gläubiger kann nicht wahlweise an Stelle eines Arrestes eine Kontosperre als vorsorgliche Massnahme beantragen. Eine solche ist nur möglich, wenn er selbst einen Anspruch am betreffenden Konto geltend machen kann, z.B. weil ihm in einer Scheidung die Verfügungsmacht über das Konto oder über einen Teil davon zugesprochen werden könnte.
Damit der Betroffene trotzdem seine Rechte wahren kann, hat er die Möglichkeit innert 10 Tagen seit Kenntnis des (mittlerweilen bereits vollzogenen) Arrestes Einsprache beim Arrestrichter zu erheben. Der Arrestrichter hat daraufhin beide Parteien vorzuladen und sie im summarischen Verfahren anzuhören. Er entscheidet in der Folge nochmals über das Arrestbegehren (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Einsprache bewirkt nicht das sofortige Dahinfallen des Arrestbeschlags. Erst wenn der Arrestbefehl durch den Richter wieder aufgehoben wird, fällt auch der Arrest dahin (Art. 278 Abs. 4 SchKG).
Gegen den Einspracheentscheid
Die Kantone haben für beide Parteien unabhängig vom Streitwert ein ordentliches Rechtsmittel vorzusehen, wobei vor der Rechtsmittelinstanz auch neue Tatsachen vorgebracht werden können (Art. 278 Abs. 3 SchKG).
Wird der Arrestbefehl nicht erteilt, so kann der Gläubiger die im kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen.
Gegen Handlungen des Arrestvollzugsamtes
Handlungen des Arrestvollzugsamtes (z.B. die Verarrestierung von Kompetenzstücken) sind mit Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde anzufechten (Art. 17 SchKG).
Da der Schuldner durch den Arrest in seinen Rechten eingeschränkt wird und allenfalls sogar zu Schaden kommt, kann nicht jeder, der Gläubiger zu sein behauptet, auf Vermögenswerte eines andern einen Arrest legen lassen. Der Gläubiger muss vielmehr folgende Voraussetzungen glaubhaft machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG): a) Dass er eine Forderung gegenüber dem Schuldner hat, die grundsätzlich fällig sein muss (zu den Ausnahmen siehe "Arrestgründe" unten).
b) Dass einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Arrestgründe vorliegt (Art. 271 SchKG; siehe unten).
c) Dass Vermögenswerte des Schuldners vorhanden sind, die er bezeichnen kann.
Zu a) Die Arrestforderung
Der Gläubiger muss einen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch darf nicht pfandgesichert sein. Besteht ein Pfandrecht, so ist der Anspruch bereits gesichert und bedarf keines Arrestes mehr. Der Anspruch muss grundsätzlich fällig sein (zu den Ausnahmen siehe "Arrestgründe" unten).
Zu b) Die Arrestgründe
Nur wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Gefährdungstatbestände vorliegt, kann Arrest gelegt werden (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG). Es sind dies die folgenden:
1) Der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG):
Dieser Arrestgrund ist nur gegeben, wenn der Schuldner weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat (Fahrende, Zirkusleute u.a.). Liegt der Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes vor, braucht die Arrestforderung ausnahmsweise nicht fällig zu sein; der Arrest selbst bewirkt deren Fälligkeit (Art. 271 Abs. 2 SchKG).
2) Unredliches Verhalten des Schuldners (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG):
Es muss die Absicht des Schuldners erkennbar werden sich der Erfüllung seiner Schuld zu entziehen, indem er Vermögensgegenstände beiseite schafft (verschenkt, vernichtet, versteckt, in Ausland überführt u.a.), flüchtet oder dazu Anstalten trifft. Auch in einem solchen Fall muss die Forderung noch nicht fällig sein;die Fälligkeit tritt mit der Arrestlegung ein (Art. 271 Abs. 2 SchKG).
3) Der Schuldner ist auf der Durchreise begriffen oder gehört zu Personen, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG):
Beim sogenannten Taschenarrest kann der Schuldner wohl einen festen Wohnsitz haben. Er befindet sich aber auf der Durchreise (Touristen, Geschäftsreisende u.a.) oder gehört zu den Personen, die Märkte und Messen besuchen (fahrende Händler, Schausteller u.a.). Dieser Arrestgrund ist nur gegeben für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind, d.h. normalerweise sogleich bezahlt werden müssen (z.B. Hotelrechnung oder Zechschulden).
4) Ausländerarrest (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG):
Primäre Voraussetzung für den Ausländerarrest ist, dass der Schuldner keinen zivilrechtlichen (Wohn-) Sitz in der Schweiz hat. Auch darf er keinen ausserordentlichen Betreibungsstand in der Schweiz haben, d.h. weder eine Geschäftsniederlassung noch ein gewähltes Spezialdomizil (Art. 50 SchKG).
Als weitere Voraussetzung darf keiner der andern Arrestgründe gegeben sein; der Ausländerarrest ist subsidiär zu diesen. Weiter muss einer der folgenden Tatbestände vorliegen:
- Die Forderung weist einen genügenden Bezug zur Schweiz auf (sog. Binnenbeziehung). Das Schuldverhältnis wurde in der Schweiz begründet oder ist hier abzuwickeln. Der Schuldner nimmt Handlungen vor, die geeignet sind in der Schweiz einen Erfüllungsort zu begründen und anderes mehr. Die blosse Tatsache, dass Vermögen in der Schweiz liegt, genügt für sich allein hingegen nicht (BGE 106 Ia 150).
- Die Forderung gründet auf einem vollstreckbaren Urteil. Dieses kann auch ein ausländisches sein.
- Die Forderung gründet auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel (Art. 82 Abs. 1 SchKG).
5) Verlustschein (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG):
Zum Arrest berechtigt ist, wer einen auf den Schuldner lautenden provisorischen oder definitiven Verlustschein aus Pfändung oder einen Konkursverlustschein hat. Ein Pfandausfallschein dagegen genügt nicht.
6) Definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 271 Abs. 1 Ziff 6 SchKG)
Zum Arrest berechtigt ist, wer gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
Zu c) Arrestgegenstand
Verarrestiert werden können nur Vermögenswerte, die auch zur Vollstreckung herangezogen werden können, somit nur pfändbare Vermögenswerte und keine Kompetenzstücke (lebensnotwendige Gegenstände). Die Vermögenswerte müssen dem Schuldner rechtlich (nicht bloss wirtschaftlich) zustehen. Nicht massgebend ist aber, wer darüber den Gewahrsam hat.
Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass solche Vermögenswerte am Ort, wo er das Begehren stellt, tatsächlich vorhanden sind, und er muss diese genau bezeichnen. Nicht zulässig ist der sogenannte Sucharrest, bei dem der Gläubiger bezüglich des Arrestgegenstandes ein unbestimmtes Begehren stellt um durch das Betreibungsamt herauszufinden, ob und wo der Schuldner Vermögen hat.
Beispiele für nicht zulässige Begehren:
- Es sei auf alle Bankkonti des Schuldners X in Y Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Bank).
- Es sei auf alle sich im Ferienhaus des Schuldners X befindlichen Sachen Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Gegenstände).
Der Arrest hat folgende Wirkungen:
- Für den Schuldner die gleichen wie eine Pfändung (Art. 275 SchKG).
- Für den Gläubiger grundsätzlich kein Vorzugsrecht; er hat keinen Anspruch darauf vor den andern Gläubigern aus dem Arrestvermögen befriedigt zu werden. Wird jedoch der Arrestgegenstand durch einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er automatisch provisorisch an der betreffenden Pfändung teil. Ausserdem kann er die Kosten der Arrestbewilligung und des Arrestvollzugs vorab aus den Arrestgegenständen decken lassen (Art. 281 SchKG).
- Begründung eines ausserordentlichen Betreibungsstandes, jedoch nur für die Vollstreckung in das verarrestierte Vermögen. Es ergibt sich also dadurch kein neuer Konkursort (Art. 52 SchKG).
- Allfällige Schaffung eines Gerichtsstandes für die Arrestforderung, sofern dem nicht ein Staatsvertrag, die Verfassung oder ein Gesetz entgegensteht. So ergibt sich im internationalen Verhältnis ein Gerichtsstand aus Art. 4 IPRG am Arrestort (zum Begriff der Arrestprosequierung vgl. oben). Diese Regel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn ihr eine solche aus einem Staatsvertrag entgegen steht wie z.B. Art. 3 Abs. 2 LugÜ. Interkantonal begründet der Arrestort keinen Gerichtsstand; es ist somit Art. 59 BV zu beachten.
Sowohl für den Arrestbefehl als auch für den Arrestvollzug sind örtlich die Behörden am Betreibungsort oder am Ort der gelegenen Sache bzw. des Arrestgegenstandes zuständig, selbst wenn dort kein Betreibungsstand für den betreffenden Schuldner gegeben ist (Art. 272 Abs. 1 bzw. Art. 275 SchKG). Dies gilt auch im internationalen Verhältnis (auch für Sicherungsmassnahmen gilt das Territorialitätsprinzip, vgl. Art. 10 IPRG , Art. 24 LugÜ).
Nach der Revision des SchKG per 01.01.2011 kann ein Arrestgericht Vermögenswerte in der ganzen Schweiz mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Es können also vom selben schweiz. Richter an verschiedenen (Betreibungs-) Orte Arreste verfügt werden. Das Ziel wird damit verfolgt, dass der Vollzug gleichzeitig erfolgt und der Überraschungsmoment für den Schuldner besteht. Das Gericht weist das jeweils für die Sache zuständige Beteribungsamt an. Es gibt jedoch keine Rechtshilfe zwischen den Ämtern. Art. 89 SchKG ist auf den Arrestvollzug nicht anwendbar.
Das Betreibungsamt stellt eine Arresturkunde aus, in der die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit ihrem Schätzungswert aufgeführt sind. Es stellt eine Abschrift davon dem Gläubiger, dem Schuldner und allfälligen durch den Arrest betroffenen Dritten zu (Art. 276 SchKG). Der Schuldner darf ab Kenntnis der Verarrestierung nicht mehr über die betreffenden Gegenstände verfügen; sie werden zum Teil auch beschlagnahmt (Art. 275 i. V .m. Art 96 ff. SchKG). Insbesondere wird den Banken mitgeteilt, dass sie die Forderungen aus verarrestierten Konti nicht mehr an den Schuldner bezahlen dürfen (Art. 275 i. V. m. Art. 99 SchKG).