Darf der Zahlungsbefehl offen per Post zugestellt werden?

Ja, das Betreibungsamt darf einen Zahlungsbefehl per Post versenden. Es kann gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz wählen, ob es den Zahlungsbefehl dem Schuldner übergibt oder ob es die Post damit beauftragt. Häufig übernimmt die Post die Zustellung, was bedeutet, dass der Pöstler als Betreibungsgehilfe handelt. Er vertritt das Betreibungsamt gegenüber dem Schuldner wie ein Angestellter am Schalter. Beide unterliegen dem Postgeheimnis.
Postangestellte dürfen den Zahlungsbefehl nicht einfach in den Briefkasten werden, sondern müssen ihn persönlich dem Schuldner oder einer anderen Person im selben Haushalt übergeben. Dabei muss der Postbote notieren, wann und wem er den Zahlungsbefehl ausgehändigt hat. 
Umgekehrt kann der Schuldner auch direkt beim Pöstler Rechtsvorschlag erheben, also erklären, dass er die Forderung bestreitet. Ein Rechtsvorschlag beim Postboten ist genauso gültig, wie wenn man den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt erhebt.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.