Wie wird das Arrestverfahren durchgeführt?

Der Arrest hat nur dann seine Sicherungswirkung, wenn der Schuldner nicht vorgewarnt wird. Ansonsten könnte dieser die Arrestgegenstände beiseite schaffen, bevor sie mit Beschlag belegt werden. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren entscheidet daher, ohne Anhörung des Schuldners auf einseitiges Vorbringen des Gläubigers. Da das Verfahren rasch und ohne Kenntnis des Schuldners ablaufen muss, können keine Beweise erhoben werden. Der Gläubiger muss demnach die Voraussetzungen für den Arrest (Bestand und allenfalls Fälligkeit seiner Forderung, Arrestgrund, Vorhandensein von bestimmten Arrestvermögenswerten) nur glaubhaft machen. Bezüglich des Vorhandenseins von Arrestgegenständen werden an die Glaubhaftmachung sehr geringe Anforderungen gestellt, da die Glaubhaftmachung in der Regel recht schwierig zu bewerkstelligen ist (wie kann z.B. der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner auf der Bank X ein Konto mit einem Aktivsaldo hat?). Sind die Voraussetzungen glaubhaft dargelegt, so stellt der Arrestrichter den Arrestbefehl aus und dem Betreibungsamt zu (Art. 274 Abs. 1 SchKG). Dem Schuldner wird der Arrestbefehl nicht mitgeteilt.