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Wichtiger Hinweis
Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungsgebühren vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern). Postwertzeichen und Checks können nicht mehr als Zahlungsmittel verwendet werden.
Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des Betreibungsamtes einzuzahlen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung.
Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung, die Zustellung an den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG) und gem. Art. 34 SchKG eingeschriebene Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:
| Forderung bis | CHF 100.00 | CHF 20.30 |
| Forderung bis | CHF 500.00 | CHF 33.30 |
| Forderung bis | CHF 1'000.00 | CHF 53.30 |
| Forderung bis | CHF 10'000.00 | CHF 73.30 |
| Forderung bis | CHF 100'000.00 | CHF 103.30 |
| Forderung bis | CHF 1'000'000.00 | CHF 203.30 |
| Forderung über | CHF 1'000'000.00 | CHF 413.30 |
Kosten für Auskünfte: Kosten pro Auskunft
plus Porto/Kuvert Fr. 17.00
Auskünfte/Auszüge erhält, wer ein Interesse glaubhaft macht. Für Auszüge aus den Betreibungsregistern ist ein frankiertes und adressiertes Antwortcouvert beizulegen. Gegen Kostengutsprache kann auch eine Rechnung gewünscht werden.