Guten Tag
Die Empfehlung des EDÖB ist mir persönlich nicht bekannt. Auch schneidet sich diese mit dem geltenden Recht im SchKG. Gemäss Art. 8a SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter erst nach 5 Jahren nach Abschluss der Verfahren. Ihr künftiger Vermieter könnte also mit einem entsprechenden Interessennachweis einen Registerauszug der letzten 5 Jahren beim Betreibungsamt bestellen.
Weiter muss das Betreibungsamt auch Auskunft über bestehende Verlustscheine geben. Dabei gibt es keine zeitlichen Schranken. Solange diese nicht verjährt oder getilgt sind, müssen die Verlustscheine zwingend auf dem Betreibungsregisterauszug erscheinen.
Im Kanton Aargau wird in der Praxis so gehandhabt, dass der Registerauszug über die letzten beiden vergangenen und des laufenden Kalenderjahres ausgestellt wird.
MfG
S. Senger