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Visueller Albauf über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren.
Der Arrest trifft die Schuldnerin wie ein Blitz aus blauem Himmel: Auf einmal hat das Betreibungsamt im Auftrag des Arrestrichters einen Vermögensgegenstand oder ein Guthaben auf einem Konto arrestiert. Es handelt sich dabei um eine Art superschneller Pfändung. Der Gläubiger muss dem Arrestrichter in seinem Antrag mitteilen, welche Werte konkret arrestiert werden sollen.
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Berechnungsbeispiele für Autokosten
Wer via Betreibungsamt zu Geld kommen will, muss das Betreibungsbegehren stellen und zuerst selber Geld investieren. Das Betreibungsamt wird erst aktiv, wenn es den Kostenvorschuss bekommen hat. Die Höhe des Kostenvorschusses hängt von der Höhe der zu betreibenden Forderung ab. Ist das Betreibungsbegehren eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet, stellt das Betreibungsamt der als Schuldnerin genannten Person den Zahlungsbefehl zu.
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Schonzeiten, in denen die Schuldnerin vor der Zustellung eines Zahlungsbefehls geschützt ist. Unzulässig sind alle Aktionen, welche den Gläubiger näher an sein Ziel bringen.
Wer vom Betreibungsamt eine Handlung verlangt, muss einen Kostenvorschuss bezahlen. Wer unterliegt, trägt am Schluss die Kosten. Es gibt grundsätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
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Im Betreibungsregister werden alle Betreibungen registriert. Wer ein Interesse nachweist, kann für 17 Franken beim Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Hier kommen zum Beispiel Wohnungsanbieter oder Kreditinstitute in Frage. In diesem Auszug erscheint jede Betreibung aus den letzten fünf Jahren, ganz gleich, ob sie gerechtfertigt war, ob sie bezahlt wurde oder ob sie gar nicht mehr weitergeführt werden kann. Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat, erscheinen nicht im Register.
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Es gibt Vermögensstücke und Einkommensarten, die nie gepfändet werden können. Das wichtigste Motiv des Gesetzes: Der betriebenen Person soll ein Minimum an Lebensqualität bleiben, sie soll nicht direkt in die Arme der Sozialhilfe getrieben werden. Ein weiteres wichtiges Motiv: Gewisse öffentliche Interessen sollen geschützt werden.
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Das Betreibungsverfahren in einem schematischen Ablauf aufgezeigt.
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Inkassobüros wollen Geld, viel Geld. Die meisten Inkassobüros blasen die Forderungen mit unhaltbaren Zuschlägen auf, welche im Extremfall höher sein können als die Forderung selbst. Nicht alle Inkassobüros sind gut organisiert. So kommt es erstaunlich oft vor, dass Briefe verloren gehen. Für die SchuldnerInnen heisst das: Misstrauen und Sorgfalt sind am Platz.
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Auf Gesuch der überschuldeten Person ordnet das Gericht bis zu drei Monate Stundung an. Nur Betreibungen für Alimente können in dieser Zeit weiterlaufen. Das Gericht setzt einen Sachwalter ein, der mit den Gläubigern eine einvernehmliche Lösung sucht. Der Sachwalter kann die Verlängerung der Stundung um weitere drei Monate beantragen.
Die Feststellungsklage ist die Universalnotbremse für Betriebene, welche Fristen verpasst haben. Hat es die Schuldnerin versäumt, sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung zu wehren (beispielsweise indem sie ohne Entschuldigungsgründe die Frist für den Rechtsvorschlag verpasste) und verfügt sie nicht über die Urkunden, mit denen sie die Aufhebung der Betreibung verlangen könnte, so steht ihr immer noch die „Feststellungsklage" offen (Art. 85a SchKG).
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Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung von Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen.
Wenn eine Minderheit von Gläubigern eine Sanierung ablehnt, kann die überschuldete Person das Gesuch um Nachlassstundung einreichen. Das Gericht ordnet vier bis sechs Monate Stundung an und setzt einen Sachwalter ein. Das Verfahren ist für die Sanierung von Unternehmen konzipiert, wird aber auch für die Sanierung von Privatpersonen eingesetzt. Deshalb kommt es zum Beispiel zu Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt. Wenn am Ende der Richter den ausgehandelten Nachlassvertrag bestätigt, gilt er auch für die Minderheit der Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt hat.
Ein Leitfaden für Versicherte
Homepage: https://www.ag.ch/de/dvi/wirtschaft_arbeit/arbeitnehmende/insolvenzentschaedigung/insolvenzentschaedigung_1.jsp