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Bei Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 SchKG kann der Gläubiger ein Arrestbegehren stellen, wenn er glaubhaft macht, dass eine Forderung besteht und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Gläubiger haftet für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden. Der Arrestrichter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
Zuständig für die Arrestbewilligung ist der Richter am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände des Arrestschuldners befinden.
Das Betreibungsbegehren ist schriftlich einzureichen. Sie können dieses Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an das
zuständige Betreibungsamt einsenden.
Formular für die Anmeldung eines Eigentumvorbehalts für Konsumkredit
Formular für die Anmeldung eines Eigentumvorbehalts ohne Konsumkredit
Formular zur Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren.
Lohngläubiger im Konkurs von Arbeitgebern melden sich beim zuständigen Konkursamt betreffend Zustellung von geeigneten Forderungseingabe-Formularen!
Die Forderungsklage (Schlichtungsgesuch) ist beim Friedensrichteramt welches am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist, einzureichen. Sie können das Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen an das
zuständige Friedensrichteramt einsenden.
Das Fortsetzungsbegehren ist
beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Sie können das Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen an das
zuständige Betreibungsamt einsenden.
Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 ff. ZGB sowie Art. 248 ff. ZPO
Die Insolvenzerklärung des Schuldners - einer natürlichen Person - ist in Art. 191 SchKG geregelt: Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Konkursrichter als zahlungsunfähig erklärt.
Das Recht auf Insolvenzerklärung steht jedem Schuldner zu, unabhängig davon, ob er konkursfähig ist. Der Richter muss den Konkurs nur dann eröffnen, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG).
Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 ZPO).
Gläubiger haben das Konkursbegehren (in der Regel als Abschluss des Betreibungsverfahrens), Schuldner die Insolvenzerklärung
beim Gerichtspräsidium am Sitz bzw. Wohnsitz der schuldnerischen Person einzureichen. Sie können das Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen an das
zuständige Bezirksgericht einsenden.
Das Rechtsöffnungsbegehren ist schriftlich beim
zuständigen Bezirkgericht einzureichen. Sie können dieses Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen einsenden an den Präsidenten des zuständingen Bezirksgerichts.
Das Retentionsbegehren ist schriftlich einzureichen. Sie können dieses Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen (Mietvertrag) an das
zuständige Betreibungsamt einsenden.
Das Verwertungsbegehren ist in der Betreibung auf Pfändung bei dem Betreibungsamt einzureichen, das für die Pfändung zuständig war, in der Faustpfandbetreibung bei demjenigen, das für die Ausstellung des Zahlungsbefehls zuständig war, auch wenn die zu verwertenden Gegenstände in einem anderen Betreibungskreis liegen oder der/die Schuldner/in in einen anderen Betreibungskreis gezogen ist, und in der Grundpfandbetreibung bei demjenigen, das für die Ausstellung des Zahlungsbefehls zuständig war.