Guten Tag
Ich glaube sie haben sich vertippt. Vermutlich meinten sie er lebt in Deutschland,
arbeitet aber in der Schweiz.
Ja, das ist mglich. Allerdings nicht ber den konventionellen Weg der Betreibung sonder mit dem sog. Arrestverfahren.
Die Bestimmungen ber das Arrestverfahren finden sich in Art. 271 ff SchKG. Durch den Arrest kann der Glubiger in der Schweiz befindliche Vermgenswerte des Schuldners - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - mit vollstreckungsrechtlichem Beschlag belegen lassen. Der Arrest wird von der zustndigen Behrde des Ortes, wo das Vermgensstck sich befindet, bewilligt, sofern der Glubiger seine Forderung und das Vorhandensein eines Arrestgrundes glaubhaft macht. Als Arrestgrund anerkannt ist u. a. ein dem Glubiger gegen seinen Schuldner ausgestellter Verlustschein oder das Fehlen eines Wohnsitzes (Sitzes) des Schuldners in der Schweiz. Verarrestierbar ist jegliches pfndbares Vermgen des Schuldners in der Schweiz. Darunter fllt auch der das betreibungsrechtliche Existenzminimum bersteigende Lohnanspruch (hchstens auf die Dauer eines Jahres) des im Ausland wohnhaften Schuldners gegenber seinem Arbeitgeber in der Schweiz, an dessen Sitz der betreffende Anspruch als gelegen gilt.
Ich empfehle ihnen dazu unser "Merkblatt fr Glubiger SchKG", welches speziel fr Auslandglubiger gefertigt wurde.
Das Merkblatt erhalten sie hier.
MfG
S. Senger