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Betreibungskosten
Wichtiger Hinweis: Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge
aus den Betreibungsregistern).

 

Postwertzeichen und Checks können nicht mehr als
Zahlungsmittel verwendet werden

Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des Betreibungsamtes einzuzahlen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung.

Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung und gem. Art. 34 SchKG eingeschriebene Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:

Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung über
100.00 Fr.
500.00 Fr.
1'000.00 Fr.
10'000.00 Fr.
100'000.00 Fr.
1'000'000.00 Fr.
1'000'000.00 Fr.
17.00 Fr.
30.00 Fr.
50.00 Fr.
70.00 Fr.
100.00 Fr.
200.00 Fr.
410.00 Fr.
Betreibungsferien: 7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom
15. Juli bis und mit 31. Juli

Kosten für Auskünfte: Kosten pro Auskunft (Grundbetrag)
jede weitere Seite
plus Porto/Kuvert
Fr. 17.00

Fr. 8.00
 

Auskünfte/Auszüge erhält, wer ein Interesse glaubhaft macht. Für Auszüge aus den Betreibungs- registern ist ein frankiertes und adressiertes Antwortcouvert beizulegen. Gegen Kostengutsprache kann auch eine Rechnung gewünscht werden.

Bei Fragen benutzen Sie bitte unser Forum .