Betreibungskreise:
(§1 EG SchKG AG)
werden durch die Einwohnergemeinden gebildet
Konkurskreise:
(§2 EG SchKG AG)
werden durch den Kanton gebildet
Abkürzungen: BA Betreibungsamt
KA Konkursamt
FR Friedensrichter
BG Bezirksgericht
KV Kostenvorschuss
GV Gemeindeverwaltung
Gerichtsbehörden
Art. 80-82 SchKG
Rechtsöffnung
Bezirksgerichtspräsident
Zivilklage Schlichtungsbehörde / Friedensrichteramt
Er hat Entscheidungsbefugnis für Forderungen von weniger als Fr. 2'000.00 Art. 212 ZPO. Bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.00 kann er einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser überschritten stellt er eine Klagebewilligung aus Art. 210 ZPO. Die Klage ist während dreier Monate beim Bezirksgericht einzureichen Art. 209 ZPO.
  Bezirksgerichtspräsident
Er beurteilt als Einzelrichter Forderungen, deren Wert Fr. 20'000.00 nicht übersteigt.

Bezirksgericht
Das Bezirksgericht beurteilt Forderungen mit einem Streitwert von wenigstens Fr. 20'000.00. 

Konkursbegehren
(Art. 166, 188 SchKG)
Zuständigkeit: Bezirksgerichtspräsident
Arrestbegehren
(Art. 272 SchKG)
Zuständigkeit: Bezirksgerichtspräsident
Aufsichtsbehörden
Untere:

Bezirksgerichtspräsident
Obere: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des 
Obergerichts, 5000 Aarau
Betreibungsinspektorat: Betreibungsinspektorat
Obere Vorstadt 40
Postfach
5000 Aarau

Telefon 062 835 39 86
Telefax 062 835 55 23

Leiterin:
Manuela Louro