Guten Tag
Das Fortsetzungsbegehren kann, wie Sie bereits geschrieben haben, nur innerhalb der Jahresfrist nach Art. 88 SchKG gestellt werden. Ein allfällige Rechtsöffnungsverfahren hemmt diese Frist jedoch. Theoretisch könnte der Gläubiger den Fall bis vor Bundesgericht ziehen. Solche Verfahren können Jahre dauern. Deshalb darf das Betreibungsamt u.a. den Eintrag nicht von Amtes wegen löschen, auch wenn die Frist nach Art. 88 SchKG bereits abgelaufen ist. Der Eintrag erlischt erst nach 5 Jahren.
Ein Rückzug einer Betreibung und die damit verbundene Löschung ist keine Pflicht des Gläubigers. Sofern die Betreibung zu Recht eingeleitet wurde, kann er auch nach Zahlung den Eintrag stehen lassen. Das entspricht sogar dem Regelfall. Ein Rückzug ist eher die Ausnahme. Der Eintrag erlischt ebenfalls erst nach 5 Jahren.