Merkblätter

Eine Sammlung nützlicher Merkblätter rund um die Themen Geld/SchKG/Schulden-Prävention/Budget

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Zahlungsbefehl

Der Pösteler drückt mir einen Zahlungsbefehl in die Hand. So vernehme ich zum ersten Mal, dass ich betrieben bin. Jedermann kann jedermann einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. Es braucht dafür entgegen anders lautenden Gerüchten keine Mahnung. Der Zahlungsbefehl stellt die betriebene Person vor die Alternative, entweder zu bezahlen oder Rechtsvorschlag zu erheben. Wenn sie sich nicht mit Rechtsvorschlag wehrt, nimmt die Betreibung ihren Lauf.
Homepage: http://www.schuldeninfo.ch

Weiterleben mit Schulden

Wenn Ihr Einkommen tief ist und vielleicht schwankend, wenn es tiefer ist als Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum, so können Sie keine Schulden abtragen. Oft macht auch der Privatkonkurs keinen Sinn. Trotzdem geben wir Ihnen Tipps, wie Sie den inneren und äusseren Druck abbauen können.
Homepage: http://www.schuldeninfo.ch

Was kostet mich der Autokilometer wirklich?

Die Berechnungsvorlage des TCS.
Homepage: http://www.tcs.ch/de/auto-mobilitaet/autokosten/kilometerkosten.php

Vorsicht vor Internetfallen!

Neben seriösen Gratisangeboten locken im Internet viele scheinbare Gratisangebote. Ein paar einfache Handgriffe auf der Tastatur genügen, um das gewünschte Angebot zu beanspruchen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind lang, kleingedruckt und langweilig. Warum sie auch studieren?

Verlustscheine

Merkblatt über den Verlustschein
Homepage: http://www.schuldeninfo.ch

Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV - Das müssen Sie wissen

Informationsbroschüre für Frauen in Scheidung.
Homepage: http://www.equality.ch

Rechtsvorschlag

So einfach es für den Betreibenden war, die Betreibung einzleiten, so einfach ist es für die betriebene Person, sie wieder anzuhalten: Man erklärt den Rechtsvorschlag - direkt gegenüber der dem zustellenden Beamten oder innert zehn Tagen ab Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden (ausser man will beider Betreibung für eine Konkursforderung die "Einrede des mangelnden Vermögens" erheben).

Rechtsöffnung durch Krankenkassen, Billag & Co

Der Rechtsvorschlag kann auch im Verwaltungsverfahren beseitigt werden (Art. 79 SchKG). Das hat nach der Gerichtspraxis zur Konsequenz, dass die Krankenkassen und die Billag den Rechtsvorschlag ihrer SchuldnerInnen mit einer Verfügung gleich selber beseitigen können. Sie sind Richter in eigener Sache!
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Rechtsöffnung

Wenn die betriebene Person Rechtsvorschlag gemacht hat, kommt der Gläubiger ohne Gericht nicht weiter. Das Rechtsöffnungsverfahren bietet ihm die Gelegenheit, in der Betreibung rasch und relativ kostengünstig voranzukommen - sofern er im Recht ist.
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Privatkonkurs

Wenn keine Schuldensanierung möglich ist, kann der Privatkonkurs zur Verbesserung der Lage beitragen. Er verschafft der Schuldnerin ein wenig Luft - die Lohnpfändungen werden mit der Konkurseröffnung aufgehoben. Er bringt die Schulden aber nicht zum Verschwinden. Wenn die alten Gläubiger sie wieder betreiben, kann die Schuldnerin die Einrede erheben, sie sei seit ihrem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen.
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Neues Vermögen nach Konkurs

Wer Konkurs gemacht hat, kann zusammen mit dem Rechtsvorschlag die "Einrede des mangelnden neuen Vermögens" erheben, wenn ihn ein Konkursgläubiger betreibt. Die Einrede muss während der 10-tägigen Rechtsvorschlags erhoben werden.
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Merkblatt für Gläubiger SchKG

Merkblatt zur schweizerischen Schuldbetreibung (SchKG) - Insbesondere für ausländische Gläubiger geeignet!

Konkurs / Merkblatt für konkursite Personen Konkurs / Merkblatt für konkursite Personen

Die nachfolgend aufgeführten Verhaltenshinweise gelten in der Regel nicht nur für die konkursite Person selbst (natürliche Person), sondern im Konkurs über eine juristische Person auch für deren Organe (Verwaltungsrat, Gesellschafter, Geschäftsführer etc.)

Konkurs - Merkblatt für Gläubiger Konkurs - Merkblatt für Gläubiger

Das Konkursverfahren bezweckt die amtliche Liquidation des pfänd- bzw. admassierbaren schuldnerischen Vermögens (Generalliquidation) sowie die Verteilung der Erlöse an die zur Teilnahme am Verfahren berechtigten Gläubiger.

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