Merkblätter

Eine Sammlung nützlicher Merkblätter rund um die Themen Geld/SchKG/Schulden-Prävention/Budget

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Ablaufschema Friedensrichter Ablaufschema Friedensrichter

Visueller Albauf über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren.

Das "absolut Unpfändbare"

Es gibt Vermögensstücke und Einkommensarten, die nie gepfändet werden können. Das wichtigste Motiv des Gesetzes: Der betriebenen Person soll ein Minimum an Lebensqualität bleiben, sie soll nicht direkt in die Arme der Sozialhilfe getrieben werden. Ein weiteres wichtiges Motiv: Gewisse öffentliche Interessen sollen geschützt werden.
Homepage: http://www.schuldeninfo.ch

Ein Inkassobüro klopft an: Wie man sich wehrt! Ein Inkassobüro klopft an: Wie man sich wehrt!

Inkassobüros wollen Geld, viel Geld. Die meisten Inkassobüros blasen die Forderungen mit unhaltbaren Zuschlägen auf, welche im Extremfall höher sein können als die Forderung selbst. Nicht alle Inkassobüros sind gut organisiert. So kommt es erstaunlich oft vor, dass Briefe verloren gehen. Für die SchuldnerInnen heisst das: Misstrauen und Sorgfalt sind am Platz.
Homepage: http://www.schuldeninfo.ch

Insolvenzentschädigung Insolvenzentschädigung

Ein Leitfaden für Versicherte
Homepage: https://www.ag.ch/de/dvi/wirtschaft_arbeit/arbeitnehmende/insolvenzentschaedigung/insolvenzentschaedigung_1.jsp

Konkurs - Merkblatt für Gläubiger Konkurs - Merkblatt für Gläubiger

Das Konkursverfahren bezweckt die amtliche Liquidation des pfänd- bzw. admassierbaren schuldnerischen Vermögens (Generalliquidation) sowie die Verteilung der Erlöse an die zur Teilnahme am Verfahren berechtigten Gläubiger.

Konkurs / Merkblatt für konkursite Personen Konkurs / Merkblatt für konkursite Personen

Die nachfolgend aufgeführten Verhaltenshinweise gelten in der Regel nicht nur für die konkursite Person selbst (natürliche Person), sondern im Konkurs über eine juristische Person auch für deren Organe (Verwaltungsrat, Gesellschafter, Geschäftsführer etc.)

Merkblatt für Gläubiger SchKG

Merkblatt zur schweizerischen Schuldbetreibung (SchKG) - Insbesondere für ausländische Gläubiger geeignet!

Privatkonkurs

Wenn keine Schuldensanierung möglich ist, kann der Privatkonkurs zur Verbesserung der Lage beitragen. Er verschafft der Schuldnerin ein wenig Luft - die Lohnpfändungen werden mit der Konkurseröffnung aufgehoben. Er bringt die Schulden aber nicht zum Verschwinden. Wenn die alten Gläubiger sie wieder betreiben, kann die Schuldnerin die Einrede erheben, sie sei seit ihrem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen.
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Rechtsöffnung

Wenn die betriebene Person Rechtsvorschlag gemacht hat, kommt der Gläubiger ohne Gericht nicht weiter. Das Rechtsöffnungsverfahren bietet ihm die Gelegenheit, in der Betreibung rasch und relativ kostengünstig voranzukommen - sofern er im Recht ist.
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Rechtsöffnung durch Krankenkassen, Billag & Co

Der Rechtsvorschlag kann auch im Verwaltungsverfahren beseitigt werden (Art. 79 SchKG). Das hat nach der Gerichtspraxis zur Konsequenz, dass die Krankenkassen und die Billag den Rechtsvorschlag ihrer SchuldnerInnen mit einer Verfügung gleich selber beseitigen können. Sie sind Richter in eigener Sache!
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Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV - Das müssen Sie wissen

Informationsbroschüre für Frauen in Scheidung.
Homepage: http://www.equality.ch

Einvernehmliche private Schuldenbereinigung Einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Auf Gesuch der überschuldeten Person ordnet das Gericht bis zu drei Monate Stundung an. Nur Betreibungen für Alimente können in dieser Zeit weiterlaufen. Das Gericht setzt einen Sachwalter ein, der mit den Gläubigern eine einvernehmliche Lösung sucht. Der Sachwalter kann die Verlängerung der Stundung um weitere drei Monate beantragen.

Gerichtlicher Nachlassvertrag Gerichtlicher Nachlassvertrag

Wenn eine Minderheit von Gläubigern eine Sanierung ablehnt, kann die überschuldete Person das Gesuch um Nachlassstundung einreichen. Das Gericht ordnet vier bis sechs Monate Stundung an und setzt einen Sachwalter ein. Das Verfahren ist für die Sanierung von Unternehmen konzipiert, wird aber auch für die Sanierung von Privatpersonen eingesetzt. Deshalb kommt es zum Beispiel zu Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt. Wenn am Ende der Richter den ausgehandelten Nachlassvertrag bestätigt, gilt er auch für die Minderheit der Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt hat.

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