| Objekt | Wert |
| Name: | Insolvenzerklärung für Privatpersonen |
| Beschreibung: | Die Insolvenzerklärung des Schuldners - einer natürlichen Person - ist in Art. 191 SchKG geregelt: Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Konkursrichter als zahlungsunfähig erklärt. Das Recht auf Insolvenzerklärung steht jedem Schuldner zu, unabhängig davon, ob er konkursfähig ist. Der Richter muss den Konkurs nur dann eröffnen, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). |
| Dateiname: | Insolvenzerklärung_für_Privatpersonen.pdf |
| Dateigröße: | 192.18 kB |
| Dateityp: | pdf (Dateityp: application/pdf) |
| Erstellt am | 04.09.2012 11:25 |
| Betrachter: | Jeder |
| Zugriffe: | 2121 Zugriffe |
| Zuletzt geändert: | 06.10.2012 17:31 |
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