| Objekt | Wert |
| Name: | Arrestgesuch |
| Beschreibung: | Bei Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 SchKG kann der Gläubiger ein Arrestbegehren stellen, wenn er glaubhaft macht, dass eine Forderung besteht und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Gläubiger haftet für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden. Der Arrestrichter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. Zuständig für die Arrestbewilligung ist der Richter am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände des Arrestschuldners befinden. |
| Dateiname: | Arrestgesuch.pdf |
| Dateigröße: | 193.44 kB |
| Dateityp: | pdf (Dateityp: application/pdf) |
| Erstellt am | 27.08.2012 19:53 |
| Betrachter: | Jeder |
| Zugriffe: | 6068 Zugriffe |
| Zuletzt geändert: | 03.10.2012 22:26 |
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