Details für Insolvenzerklärung für Privatpersonen

ObjektWert
Name:Insolvenzerklärung für Privatpersonen
Beschreibung:Die Insolvenzerklärung des Schuldners - einer natürlichen Person - ist in Art. 191 SchKG geregelt: Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Konkursrichter als zahlungsunfähig erklärt.

Das Recht auf Insolvenzerklärung steht jedem Schuldner zu, unabhängig davon, ob er konkursfähig ist. Der Richter muss den Konkurs nur dann eröffnen, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG).
Dateiname:Insolvenzerklärung_für_Privatpersonen.pdf
Dateigröße: 192.18 kB
Dateityp:pdf (Dateityp: application/pdf)
Erstellt am 04.09.2012 11:25
Betrachter:Jeder
Zugriffe:2121 Zugriffe
Zuletzt geändert: 06.10.2012 17:31
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