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folgende Grundstücke zur öffentlichen Steigerung:
GB Reinach Nr. 3936
Stockwerkeigentum 52/1000 Miteigentum an GB 3080 mit Sonderrecht an der 3-Zimmerwohnung, 1. Stock, mit Kellerabteil (Nr. 3) & Estrich laut Begründungsbeleg & Aufteilungsplan, Zihlstrasse, Holeweg
GB Reinach Nr. 3943
Stockwerkeigentum 2/1000 Miteigentum an GB 3080 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 19 laut Begründungsbeleg & Aufteilungsplan, Zihlstrasse, Holeweg
Grenzen laut Katasterplan. Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundbuchauszug.
Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung des zur Verwertung gelangenden Stockwerkeigentums:
Fr. 180'000.00
Beschrieb des zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks
GB Reinach Nr. 3080, Plan 82, Parzelle 3043, 24,44 Aren Gebäudeplatz und Umgelände, Holeweg, Zihlstrasse, Mehrfamilienhaus mit Garagen Nr. 1571
Anmerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundbuchauszug.
Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung des zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstückes:
Fr. 2'000'000.00
Auflegung der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses
6. November 2013 bis 15. November 2013, im Büro des Betreibungsamtes Reinach, Kirchenbreitestrasse 47, 5734 Reinach
Der Erwerber hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung an die Steigerungssumme Fr. 50'000.00 und Fr. 5'000.00 für die Eigentumsübertragung in bar oder mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Betreibungsamtes Reinach ausgestellten Bankscheck (kein Privatscheck) zu bezahlen.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Im übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.
Reinach, 9. Oktober 2013
Betreibungsamt Reinach