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Hallo Pauli
Massgebend ob du Geld vom Betreibungsamt retour erhlst, weil du in gewissen Monaten unter dem Existenzminimum leben musstest, ist die Laufzeit einer Pfndungsgruppe. Eine Pfndungsgruppe entsteht immer nach einem Pfndungsvollzug und dauert maximal 1 Jahr (kann aber aufgrund von anderen, vorgngigen Pfndungsgruppen auch krzer sein!). Die Abrechnung und Verteilung der Gelder an die Glubiger darf streng gesehen erst nach Beendigung der Pfndungsgruppe erfolgen. Im Kanton Aargau ist es allerdings usus, dass Lohnpfndungsquoten einer laufenden Lohnpfndung monatlich an die Glubiger berwiesen werden, sofern sichergestellt ist, dass das Existenzminimum der schuldnerische Person auch ber die ganze Zeit mit dem Einkommen erreicht wird. Diese Praxis ist im Sinne des Schuldners, da sich so die Zinszahlungen verringern und auf zustzliche Gebhren verzichtet wird.
Massgebend fr die Beurteilung der Pfndungsquote ist immer der Zeitpunkt der Pfndung, also die Einkommenssituation, wenn der Arbeitnehmende beim Betreibungsamt auf Vorladung hin vorzusprechen und ber seine Lohnbezge und ber seine Fixkosten Auskunft zu erteilen hat. Verndern sich Einkommen oder Fixkosten whrend dieser einjhrigen Pfndungsfrist, kann der Arbeitnehmende beim Betreibungsamt Revision beantragen.
Bei dir stellt sich also folgende Frage: Hattest du in der Zeit, in welcher du unter dem Existenzminimum leben musstest ,eine laufende (Lohn-)Pfndungsgruppe? Und: beim Einzug der Pfndungsquoten von Fr. 1'000.00 war dieselbe Gruppe noch aktiv? Falls dem so ist, hast du Anspruch auf einen Ausgleich des Existenzminimums. Andernfalls stimmt die Antwort des Betreibungsamtes und du httest bspw. eine berbrckungshilfe beim Sozialdienst beantragen knnen.
Zu deiner zweiten Frage: Gemss Art. 93 SchKG knnen Erwerbseinkommen gepfndet werden, und zwar so weit, als sie nach dem Ermessen des zustndigen Betreibungsbeamten fr den Arbeitnehmenden und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Gemss Praxis ist nicht nur der Monatslohn, sondern auch der 13. Monatslohn, der Bonus, die Gratifikation wie auch die Provision pfndbar. Ebenfalls dazu zhlt auch ein allflliges Feriengeld, welches vom Arbeitgeber zurckbehalten wird. Das Feriengeld ist schliesslich ein ganz normaler Bestandteil des Lohnes, welches einem anderen Zweck zugewendet wurde.
Dem Schuldner mit einer Festanstellung werden seine Ferien auch nicht bezahlt. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass bei Ferienbezug mit einer Festanstellung der Lohn whrend dieser Dauer weiterhin ausbezahlt wird, der temporr Arbeitende jedoch in derselben Zeit nichts erhlt.
Das hat allerdings nichts mit dem Anspruch auf Ferien zu tun. Theoretisch kannst du dieselben Ferien beziehen. Ich schreibe hier bewusst theoretisch, da ich weiss, dass das in der Praxis nur schlecht funktionieren wird. Im Prinzip msstest du im Monat solange arbeiten, bis das Existenzminimum erreicht ist. Wird die restliche Zeit als Ferien benutzt, so reduziert sich die Pfndungsquote an die Glubiger entsprechend.
Als Rechtsmittel steht dir die Beschwerde nach Art. 17 SchKG zur Verfgung. Wegen Unangemessenheit kann innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnisnahme (z.B. Zustellung der Pfndungsurkunde) somit jede Verfgung des Betreibungsamtes angefochten werden. Mir persnlich ist jedoch ein Fall bekannt, bei welchem ein Gericht in einem hnlichen Fall die Feriengelder einem Schuldner zugesprochen htte.
Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfgung.
MfG Silvio Senger
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